VERWALTUNGSRECHT
Auf Hundespielplatz ist Spielen und Bellen erlaubt
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Auf Hundespielplatz ist Spielen und Bellen erlaubt © Symbolgrafik:© Rock and Wasp - stock.adobe.com
Berlin (jur). Hunde müssen auf einem Hundespielplatz auch in einem Wohngebiet Bellen und frei herumtollen können. Wegen der in Berlin grundsätzlich geltenden Leinenpflicht sei es aus Gründen des Tierschutzes notwendig, dass sich Hunde auf einem Hundespielplatz artgerecht frei bewegen können, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Montag, 17. Juli 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 24 K 148.19). Wenn sich der Hundelärm im Rahmen der geltenden Immissionsrichtwerte bewege, müsse er hingenommen werden.
Damit scheiterte eine Anwohnerin des Fennpfuhlparks in Berlin-Lichtenberg mit ihrer Klage. Das Bezirksamt hatte in dem Park einen Hundespielplatz errichtet. Ein privater Bürgerverein betrieb die abschließbare Anlage. Die Vierbeiner durften dort montags bis samstags von 8 bis 20 Uhr sowie sonn- und feiertags von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr ganz und gar ihren Hundeinteressen nachgehen - Spielen, Bellen und sich Kennenlernen.
Die Klägerin sah darin eine unzumutbare Lärmbelästigung. Das Hundegebell verursache Stress und störe ihre Konzentrationsfähigkeit. An Entspannung oder gar Schlaf sei während der Spielzeiten selbst bei geschlossenen Fenstern nicht zu denken.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 9. Juni 2023 ab. Die vom Spielplatz ausgehenden Geräusche seien zumutbar und blieben tagsüber unter dem in einem Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwert von 55 Dezibel. Dabei sei auch das Bellen in unterschiedlichen Tonhöhen und Impulsen berücksichtigt worden. Der Lärm sei tagsüber zwar wiederkehrend, aber nicht ununterbrochen zu hören.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass Hundehaltung „zum typischen Stadtbild einer Großstadt“ gehöre. Der Hundespielplatz und die darin enthaltenen Hundeauslaufgebiete seien sinnvoll. Weil die Hunde auf dem Spielplatz frei herumlaufen können, komme es zu weniger Konflikten zwischen Hundehaltern und Besuchern in Grünanlagen. Da in Berlin grundsätzlich eine Anleinpflicht gelte, sei „es auch aus Gründen des Tierschutzes notwendig, Hunden die Möglichkeit zu geben, sich artgerecht frei zu bewegen“. Die freiwilligen Helfer des Bürgervereins würden außerdem auf die Einhaltung der Öffnungszeiten achten.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock