KRANKENVERSICHERUNG
Auslandskrankenversicherung trägt Flugkosten zur Notoperation
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Hamm (jur). Eine Auslandskrankenversicherung muss den Rückflug nach Deutschland bezahlen, wenn im Reiseland eine medizinisch dringend gebotene Operation nicht erfolgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Operation dort nicht durchgeführt werden kann oder ob sie aus anderen Gründen wie etwa einem Behandlungsfehler unterbleibt, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Freitag, 27. November 2015, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 20 U 190/13).
Es gab damit einer in Portugal geborenen Frau aus Gelsenkirchen recht. Im Sommer 2008 arbeitete die damals 37-Jährige in einem Hotel in Portugal. Im August 2008 kam es zu gesundheitlichen Beschwerden. Aufgrund eines erhöhten Werts bestimmter Eiweiße (C-reaktive Proteine – CRP) diagnostizierte ein Arzt eine Infektion und verordnete Antibiotika.
Weil sich der Gesundheitszustand nicht verbesserte, wurde die Frau in ein Krankenhaus in Lissabon verlegt. Dort ergaben die Untersuchungen einen weiterhin erhöhten CRP-Wert, Flüssigkeitsansammlungen im Becken und Anzeichen für eine Eiterung. Einen Termin für eine eigentlich dringend erforderliche Operation setzten die Ärzte nicht an.
So ließ sich die Frau schon am nächsten Morgen nach Düsseldorf fliegen. In einem Krankenhaus in Krefeld wurde sie noch am selben Nachmittag notfallmäßig operiert. Dabei wurden zwei Liter Eiter entfernt. Grund war eine schwere Bauchfellentzündung. Mehrere Organe drohten deshalb bereits zu versagen; die Frau sei in akuter Lebensgefahr gewesen, so die Krefelder Ärzte.
Für den Sondertransport von Lissabon nach Krefeld forderte die Gelsenkirchenerin 21.500 Euro von ihrer Auslandskrankenversicherung. Die verweigerte jedoch die Erstattung. Der Transport sei nicht notwendig, die weitere Behandlung in Lissabon vielmehr möglich gewesen. Soweit dort notwendige Maßnahmen aufgrund eines Behandlungsfehlers unterblieben seien, müsse die Versicherung dafür nicht eintreten.
Dem widersprach nun das OLG Hamm. Der Rücktransport nach Deutschland sei sehr wohl medizinisch notwendig gewesen. Denn die Operation sei dringend angezeigt, in Lissabon aber „nicht gewährleistet gewesen“. Auf den Grund dafür komme es nach den Versicherungsbedingungen nicht an. Daher spiele es keine Rolle, ob die Operation in Lissabon nicht durchgeführt werden konnte oder ob sie wegen einer Fehleinschätzung und damit eines Behandlungsfehlers der dortigen Ärzte nicht durchgeführt wurde, so das OLG in seinem Urteil vom 30. Oktober 2015.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage