KRANKENVERSICHERUNG
Keinen Zuschuss für eine Brille von der gesetzlichen Krankenkasse
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Darmstadt (jur). Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen Erwachsenen keinen Zuschuss zu Brillen und Kontaktlinsen geben. Auch als freiwillige Leistung ist dies unzulässig, wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Mittwoch, 28. Mai 2014, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: L 1 KR 56/13 KL). Danach dürfen die Kassen durch sogenannte Satzungsleistungen keine neuen Versorgungsbereiche eröffnen.
Damit durchkreuzte das LSG die Pläne einer Betriebskrankenkasse. Mit einer Satzungsänderung wollte sie ihren Mitgliedern einen Zuschuss von bis zu 50 Euro für Brillen und Kontaktlinsen gewähren.
Freiwillige Satzungsleistungen, die über den gesetzlichen Leistungskatalog hinausgehen, sind den gesetzlichen Krankenkassen seit Anfang 2012 erlaubt. Sie sollen den Wettbewerb und die Kundenorientierung der Kassen stärken.
Hier hatte das Bundesversicherungsamt die Satzungsänderung aber nicht genehmigt. Daraufhin klagte die Kasse.
Das LSG Darmstadt wies die Kasse nun ab. Mit Satzungsleistungen könnten die Krankenkassen die bestehende Regelversorgung weiterentwickeln. Die Satzung dürfe jedoch „keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen“. Dies sei hier aber der Fall, denn mit Ausnahme besonders schwerer Sehbeeinträchtigungen bestehe bei Sehhilfen für Erwachsene „ein grundsätzlicher Leistungsausschluss“. Nach den gesetzlichen Vorgaben seien „neue Leistungen“ aber unzulässig.
Abweichend hiervon hatten in anderen Bundesländern deren für regionale Kassen zuständige Aufsichtsbehörden Brillen-Zuschüsse genehmigt. Gegen sein jetzt schriftlich veröffentlichtes Urteil vom 15. Mai 2014 ließ das LSG Darmstadt daher wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu.
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