KRANKENVERSICHERUNG
Gerichtliches Anerkenntnis bindet Krankenkasse
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Kassel (jur). Erkennen Krankenkassen in einem Gerichtsverfahren Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Krankenhaus an, so können sie dies nicht beliebig widerrufen. Sobald die Klinik das Anerkenntnis angenommen hat, ist es verbindlich, wie das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Dienstag, 27. Oktober 2015, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: B 1 KR 1/15 R). An ihrer früher abweichenden Rechtsprechung halten die Kasseler Richter nicht mehr fest.
Im Streitfall hatte ein Krankenhaus in Osnabrück einen Patienten aufgenommen. Es stellte sich heraus, dass er Flüssigkeitsansammlungen, sogenannte Hygrome, im Schädel hatte. Weil das Krankenhaus diese nicht behandeln konnte, wurde der Mann in eine andere Osnabrücker Klinik verlegt und dort unter anderem mit Bohrlöchern und Drainagen behandelt.
Die AOK Niedersachsen wollte die hierfür in Rechnung gestellten 6.680 Euro nicht bezahlen. Es habe sich um eine neurochirurgische Behandlung gehandelt, für die die Klinik nicht zugelassen sei.
Die Klinik klagte, und die AOK erkannte den Anspruch an. Später teilte die AOK mit, das Anerkenntnis habe sich auf einen anderen Patienten bezogen. Sie bitte für die Verwechslung um Nachsicht.
Das Sozialgericht (SG) Hannover und das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle hielten den Widerruf der AOK für wirksam und wiesen die Zahlungsklage der Klinik daher ab.
In vergleichbaren Fällen hatten früher auch der Vierte und der Neunte BSG-Senat entschieden. Der mit dem aktuellen Streit befasste Erste Senat war allerdings gegenteiliger Ansicht. Auf seine Anfrage gaben der Vierte und der Neunte Senat grünes Licht und erklärten, sie hielten an ihrer früheren Auffassung nicht mehr fest.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 8. September 2015 entschied nun der Erste BSG-Senat, dass der Streit durch angenommenes Anerkenntnis erledigt ist. „Die Beklagte konnte ihr wirksam gegenüber dem SG erklärtes Anerkenntnis weder wegen Irrtums anfechten noch frei widerrufen, da es eine bindende Prozesserklärung ist“, erklärten die Kasseler Richter zur Begründung.
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