MIETRECHT
Austausch von Rauchwarnmeldern kein Grund für Mieterhöhung
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Austausch von Rauchwarnmeldern kein Grund für Mieterhöhung © Symbolgrafik:© domoskanonos - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Der Austausch gemieteter Rauchwarnmelder in einer Wohnung mit vom Vermieter gekauften neuen Geräten ist kein Grund für eine Mieterhöhung. Denn der Austausch mit gleichwertigen Geräten führt nicht zu einem höheren Gebrauchswert der Wohnung und ist damit nicht als Modernisierungsmaßnahme anzusehen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag, 30. Juni 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: VIII 213/21). Dies gelte auch dann, wenn der Vermieter die Warnmelder zuvor nur gemietet und später durch den Kauf neuer Geräte ersetzt hat, betonten die Karlsruher Richter.
Im konkreten Fall hatte die klagende Vermieterin 2012/2013 in einer vermieteten Wohnung in Halle Rauchwarnmelder einbauen lassen. Die Geräte hatte sie gemietet. Die Kosten legte sie irrtümlich als Betriebskosten auf die Mieter um. Diese zahlten die geltend gemachten Aufwendungen nicht.
Die Vermieterin kaufte schließlich im April 2019 selbst eigene Rauchwarnmelder. Die noch voll funktionsfähigen angemieteten Geräte wurden durch die Neugeräten ersetzt. Nun machte die Vermieterin Modernisierungsaufwendungen geltend. Nach dem Gesetz können Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen dann die jährliche Miete um acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
Hier sollten die Mieter nun monatlich eine um 0,79 Euro höhere Miete zahlen. Diese lehnten erneut die Kostenübernahme ab. Im Streit ging es um insgesamt 11,06 Euro für 14 Monate.
Während das Landgericht Halle der Vermieterin recht gab, hob der BGH diese Entscheidung nun mit Urteil vom 24. Mai 2023 auf. Der erstmalige Einbau von Rauchwarnmeldern sei zwar eine Modernisierungsmaßnahme. Hier hatte die Vermieterin aber bereits zuvor Geräte angemietet und diese einbauen lassen.
Der spätere Austausch der voll funktionsfähigen Geräte gegen gleichwertige, selbst gekaufte Rauchwarnmelder sei aber keine Modernisierungsmaßnahme mehr. Die nun geltend gemachten Kosten seien vielmehr Erhaltungsaufwendungen, die keine Mieterhöhung rechtfertigten. Der Gebrauchswert und die Sicherheit der Wohnung seien durch die gleichwertigen Neugeräte nicht erhöht worden. Eine Modernisierungsmaßnahme sei zwar der vorherige Einbau der Mietgeräte gewesen. Dass die Vermieterin die Kosten irrtümlich als Betriebsausgaben einforderte und letztlich nicht erstattet bekommen hat, spiele nun für die Frage der Modernisierung aber keine Rolle.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock