MIETRECHT
Mieter übertreibt: Beleidigungen und Drohungen gegenüber der Hausverwaltung können fristlose Kündigung rechtfertigen
Autor: Norbert Monschau - Rechtsanwalt
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Beleidigungen und Drohungen seitens des Mieters gegenüber der Hausverwaltung haben unmittelbare Kündigungsrelevanz, weil den Vermieter dieser gegenüber eine Schutzpflicht trifft. Die Schlussformel "Hoffentlich trifft Sie der Blitz, Frau H!" überschreitet die Grenze des Zumutbaren, ebenso wie die Bezeichnung der Hausverwalterin als "grenzdebil" (AG München v. 24.06.2022 - 461 C 19994/21).
Der Fall: Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und erhob Räumungsklage, weil der Mieter die Hausverwaltung in einem Brief als "grenzdebil" bezeichnet hatte und der Brief mit der Schlussformel "Hoffentlich trifft Sie der Blitz, Frau H!" endete.
Die Gerichtsentscheidung: Der Vermieter hatte vor Gericht Erfolg. Beleidigungen und Drohungen können einen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses darstellen (vgl. Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 543, Rz. 52-55). Eine Beleidigung gegenüber der Hausverwaltung habe auch unmittelbare Kündigungsrelevanz, weil der Vermieter über diese mit dem Mieter in Kontakt tritt und dieser gegenüber eine Schutzpflicht innehat, so das AG München. Die Schlussformel des Briefes überschreite die Grenze des Zumutbaren ebenso wie die Bezeichnung der Hausverwalterin als "grenzdebil" und rechtfertige die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung. Von einem Augenblicksversagen durch Spontanäußerungen, das die Beleidigungen in einem milderen Licht erscheinen lasse, könne im Hinblick auf die zweieinhalbseitige schriftliche Abfassung nicht ausgegangen werden.
Unser Praxishinweis: Die Meinungsfreiheit ist gemäß Art. 5 GG grundrechtlich geschützt. Daher überschreitet nicht jede deftige Formulierung automatisch die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik. Hier hat der Mieter, der der Hausverwalterin den Tod wünscht, diese Schwelle aber überschritten. Die Kündigung ist in solchen Fällen übler Beleidigungen ohne vorherige Abmahnung möglich (vgl. LG München I v. 13.01.2015 - 14 S 24161/14).