VERWALTUNGSRECHT
Baumschutz steht freier Gartengestaltung entgegen
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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - hat mit Beschluss vom 9. September 2004 in einem Beschwerdeverfahren entschieden, dass ein Grundstückseigentümer auch eine umfangreiche Erdaufschüttung in seinem Garten wieder rückgängig machen muss, wenn diese Aufschüttung einen durch eine gemeindliche Baumschutzsatzung geschützten Baum beeinträchtigt (Az.: 8 ME 52/04).
Solche innerörtlichen Baumschutzsatzungen können die Gemeinden nach § 28 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erlassen. Bäume sollen dadurch geschützt werden, weil sie als "Grüne Lungen", d.h. etwa zur Verbesserung der Luftqualität, dienen, in ihrer Funktion als Lebensstätten von Vögeln und Kleintieren den Naturhaushalt bereichern und das Ortsbild beleben. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit müssen die zu schützenden Bäume allerdings einen bestimmten Mindestumfang haben. Hat eine Gemeinde eine solche Baumschutzsatzung erlassen, so ist es regelmäßig verboten, die geschützten Bäume zu zerstören, zu verunstalten oder auf den Kronen- und Wurzelbereich schädigend einzuwirken, etwa durch Versiegelung des Wurzelbereiches, soweit kein Ausnahmegrund gegeben ist. Ein solcher liegt etwa vor, wenn der Baum nicht mehr standsicher ist und daher von ihm Gefahren ausgehen. Sind hingegen Beeinträchtigungen eines geschützten Baumes ungenehmigt und ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes vorgenommen worden, so kann die zuständige Naturschutzbehörde verlangen, dass die Beeinträchtigung rückgängig gemacht wird.
Von dieser Befugnis hatte die Stadt Delmenhorst in dem entschiedenen Fall Gebrauch gemacht und einem Grundstückseigentümer aufgegeben, zum Erhalt einer nach der örtlichen Baumschutzsatzung geschützten 23 Meter hohen Eiche mit einem Kronenumfang von 12 Metern im Vorgarten seines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks eine dort ungenehmigt erfolgte Aufschüttung des Erdbodens im Wurzelbereich rückgängig zu machen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme, zumal auf dem Grundstück der betroffenen Eigentümer ursprünglich drei geschützte Bäume standen, von denen einer zur Bebaubarkeit des Grundstücks gefällt werden durfte und ein zweiter durch die Folgen der ungenehmigten Aufschüttung und weiteren Versiegelung des Wurzelbereiches im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bereits abgestorben war.