VERWALTUNGSRECHT
Beamter muß "Schmiergelder" an seinen früheren Dienstherrn herausgeben
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Ein ehemaliger Beamter, der im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Vergabe von Aufträgen an Baufirmen Sach- und Geldleistungen im Wert von ca. 60 000 DM angenommen und als Gegenleistung die betreffenden Baufirmen bei der Auftragsvergabe bevorzugt hat und der deswegen zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, muß die empfangenen "Schmiergelder" dem Dienstherrn herausgeben. Der Anspruch des Dienstherrn ergibt sich aus der Vorschrift des Beamtenrechts, dass der Beamte keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen darf. Hieraus folgt, dass er empfangene Zuwendungen nicht behalten darf. Er kann sich nicht darauf berufen, dass Schadensersatzansprüche des Dienstherrn gegen seine Beamten in drei Jahren verjähren. Die Pflicht, Bestechungsgelder abzuliefern, unterliegt nicht der kurzen, sondern der allgemeinen Verjährungsfrist, die im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen war.
BVerwG 2 C 6.01 - Urteil vom 31. Januar 2002