ARBEITSRECHT
Befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich nicht durch Urlaub
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Befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich nicht durch Urlaub © Symbolgrafik:© Pixelot- stock.adobe.com
Erfurt (jur). Wird einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Urlaub noch für die Zeit nach Ende der Befristung gewährt, verlängert dies nicht den Arbeitsvertrag. Die gesetzliche Verlängerungsregelung gelte nur bei einer „Fortsetzung der Arbeitsleistung“, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Freitag, 12. Mai 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: 7 AZR 266/22).
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gilt ein Arbeitsverhältnis „als auf unbestimmte Zeit verlängert“, wenn es nach Ablauf der Vertragsdauer „mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt“ wird und dieser „nicht unverzüglich widerspricht“.
Im Streitfall geht es um einen Beamten eines Postnachfolgeunternehmens. Mehrfach war er als Beamter beurlaubt worden, um verschiedene Aufgaben in deckungsgleich befristeten Angestelltenverhältnissen zu übernehmen. Die letzte Befristung endete am 30. September 2020. Für den Oktober danach gewährte der Arbeitgeber mehrere Tage Urlaub.
Ob es am Dienstwagen oder anderen Umständen lag – der Mann wollte weiterhin lieber als Angestellter statt als Beamter tätig sein. Mit seiner Klage machte er daher geltend, sein befristetes Arbeitsverhältnis sei durch die Gewährung von Urlaub über die Befristungsdauer hinaus fortgesetzt worden. Daher habe sich das befristete Arbeitsverhältnis als Angestellter nun in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt.
Doch wie schon die Vorinstanzen wies nun auch das BAG die Klage ab. Das Gesetz meine hier „die Fortsetzung der Arbeitsleistung“. Allein die Gewährung von Urlaub für die Zeit nach Vertragsende erfülle die Voraussetzung für eine Verlängerung nicht. Nur wenn der Beschäftigte quasi unter den Augen des Chefs unwidersprochen weiter seine Arbeit tut, könne er davon ausgehen, dass dieser „stillschweigend“ zustimmt.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Leitsatzurteil vom 9. Februar 2023 übertrug das BAG seine frühere Rechtsprechung zu einer leicht abweichend formulierten Vorgängerklausel im Bürgerlichen Gesetzbuch (zuletzt Urteil vom 20. Februar 2002, Az.: 7 AZR 748/00) auf das TzBfG.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock