KOMMUNALRECHT
BGH: kein Anspruch auf Baumfällung
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Karlsruhe (jur). Kommunen müssen nicht Bäume auf öffentlichen Grünflächen fällen, nur weil sie Schatten auf einen privaten Garten werfen. Anwohner müssen „den Entzug von Luft und Licht“ durch die Bäume in der Regel hinnehmen, urteilte am Freitag, 10. Juli 2015 der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: V ZR 229/14). Er schützte damit zwei völlig gesunde Eschen in Bielefeld vor der Säge.
Die Kläger wohnen seit 1990 in einem nach Süden ausgerichteten Reihenhausbungalow. 1994 hatten sie das Grundstück gekauft und in dem zehnmal zehn Meter großen Garten anspruchsvolle Bonsai-Kulturen angelegt. Dass die Eschen 25 Meter hoch wachsen würden, haben sie nicht absehen können, klagte sie. Inzwischen werde ihr Garten völlig beschattet. Für ihre Bonsai-Kulturen und auch zur Erholung sei er nicht mehr geeignet. Daher müsse die Stadt die Eschen fällen.
Doch durch alle Instanzen fand dieses Begehren keine Zustimmung. Grundstückseigentümer könnten sich zwar durchaus gegen „Einwirkungen“ durch die Nachbarn wehren, erklärte nun in oberster Instanz der BGH. Nach ständiger Rechtsprechung gelte dies aber nicht für sogenannte „negative“ Einwirkungen wie „den Entzug von Luft und Licht“. Diese Rechtsprechung habe schon das frühere Reichsgericht begründet, betonten die Karlsruher Richter.
Grundstücksnachbarn müssten daher lediglich den im jeweiligen Landesrecht festgelegten Mindestabstand einhalten. In Nordrhein-Westfalen seien dies für große Bäume vier Meter. Hier stünden die beiden Eschen mehr als doppelt so weit von der Grundstücksgrenze entfernt, nämlich neun beziehungsweise über zehn Meter. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen führten die Bäume auch nicht zu einer völligen und ganzjährigen Verschattung des Gartens.
Bei dieser Sachlage scheide auch eine nachbarschaftsrechtliche Ausnahme aus, so der BGH abschließend. Im Vordergrund stehe vielmehr, „dass öffentliche Grünanlagen zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Rückzugsort für Tiere gerade auch große Bäume enthalten sollen, für deren Anpflanzung auf vielen privaten Grundstücken kein Raum ist“.
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