KOMMUNALRECHT
Für Minderjährige wird das Kommunalwahlrecht gewährt
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Leipzig (jur). 16-Jährige sind reif genug für Kommunalwahlen. Das in mehreren Bundesländern bestehende „Minderjährigenwahlrecht“ für Bürger zwischen 16 und 18 Jahren ist verfassungsgemäß, urteilte am Mittwoch, 13. Juni 2018, das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 10 C 8.17). Konkret bestätigten die Leipziger Richter die Absenkung des Wahlalters für die Kommunalwahlen in Baden-Württemberg. Bei 16- und 17-Jährigen liege eine für die Wahl erforderliche „hinreichende Verstandesreife“ vor.
Baden-Württemberg hatte 2013 das Wahlalter für Kommunalwahlen von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt. Entsprechendes gilt auch in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das passive Wahlrecht, also das Recht, sich in ein Kommunalparlament wählen zu lassen, liegt dagegen bundesweit bei 18 Jahren.
Doch wahlberechtigte Erwachsene aus Heidelberg wollten nicht einsehen, dass Minderjährige bei der Gemeinderatswahl vom 25. Mai 2014 mit an die Urne dürfen. Sie fochten die Wahl an und meinten, dass nur Volljährige die nötige Reife zur Wahl hätten. Das Demokratieprinzip werde mit der Herabsetzung des Wahlalters verletzt.
Die Stimmen bei der Kommunalwahl
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim hatte in seinem Urteil vom 21. Juli 2017 allerdings keine Einwände, dass auch ab 16-Jährige bei Kommunalwahlen ihre Stimme abgeben können (Az.: 1 S 1240/16; JurAgentur-Meldung vom 27. Juli 2017). Im Grundgesetz und in der Landesverfassung werde nur festgelegt, dass für Bundestags- und Landtagswahlen ab Volljährigkeit gewählt werden darf. Für Kommunalwahlen gelte dies nicht.
Das Demokratieprinzip werde dabei nicht verletzt, so der VGH. Nach diesem Prinzip gehe alle Staatsgewalt vom Volk aus. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger gehörten zum Volk aber alle deutschen Staatsangehörigen, „unabhängig von ihrem Alter“.
Absenkung des Wahlalters
Die gegen das Urteil von den Klägern eingelegte Revision wies das Bundesverwaltungsgericht nun zurück. Ein Mindestalter von 18 Jahren für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen ergebe sich nicht aus dem Grundgesetz. Auch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl stünden der Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre nicht entgegen.
Zwar sei für das Wahlrecht ein „ausreichendes Maß intellektueller Reife“ erforderlich, „weil Demokratie vom Austausch sachlicher Argumente auf rationaler Ebene lebt“. Der Landesgesetzgeber habe aber in „typisierender Weise“ davon ausgehen können, dass 16- und 17-Jährige über eine „hinreichende Verstandesreife“ verfügen, um sich an den Kommunalwahlen zu beteiligen.
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