INSOLVENZRECHT
BGH: Keine Deckungsanfechtung gegenüber der einer Bank bei Nutzung einer Kreditkarte
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Wird als Bargeldersatz eine Kreditkarte eingesetzt, so kommt eine insolvenzrechtliche Deckungsanfechtung gegenüber der Bank laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.10.2014 nicht in Betracht (AZ.: IX ZR 290/13).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:
Wird der Inhaber einer Kreditkarte insolvent, so kann eine Deckungsanfechtung vom Insolvenzverwalter wegen Einsatzes der Kreditkarte als Barzahlungsersatz nur gegenüber dem Vertragsunternehmen, nicht jedoch gegenüber dem Kartenaussteller erklärt werden.
Hier klagt der Insolvenzverwalter einer insolventen Aktiengesellschaft (AG) - Schuldnerin -, gegen eine Bank. Er verlangt die Rückzahlung einer Abbuchung vom Geschäftskonto der Schuldnerin. Die Beklagte hatte der Schuldnerin eine Firmenkreditkarte zur Verfügung gestellt. Karteninhaber war ausweislich der Kreditkarte der Vorstand der Schuldnerin. Die Schuldnerin hatte bei der Beklagten auch ein Geschäftskonto.
Aus lizenzrechtlichen Gründen war Herausgeberin der Kreditkarte eine Bank Aktiengesellschaft, die ihre Aufwendungsersatzansprüche aus den vom Karteninhaber autorisierten Zahlungen an die Beklagte verkauft hatte. Den Saldo der Aufwendungsersatzansprüche musste die Beklagte nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dem Karteninhaber einmal im Monat mitteilen, woraufhin dieser fällig wurde. Ausgeglichen wurde der Saldo dann durch eine Abbuchung vom Geschäftskonto der Schuldnerin.
In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Es liege keine anfechtbare Rechtshandlung der Beklagten vor, denn der Kreditkarteneinsatz sei nur ein Zahlungsmittel und die Beklagte nur Zahlstelle und nicht Kreditgeberin. Dem folgt auch der BGH.
Vorrangig sei hier das Vertragsunternehmen als Leistungsempfänger Anfechtungsgegner, d.h. eine Anfechtung gegenüber der Beklagten kommt laut BGH nicht in Betracht. Vielmehr seien mittelbare Zuwendungen, bspw. der Lastschrifteinzug oder die Überweisung, so zu behandeln, als habe der Leistungsempfänger die Leistung direkt vom Schuldner empfangen. Hier sei die Kreditkarte als Ersatz für eine Barzahlung eingesetzt worden und daher ebenso zu behandeln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein Kredit gewährt wird, so der BGH.
Das Insolvenzrecht ist eine komplexe Materie, in die auch verschiedene andere zivilrechtliche Vorschriften hineinspielen. Hinzu kommt, dass der Einzelne im Alltag zumeist nicht mit dem Insolvenzrecht in Berührung kommt und über das erforderliche Know-How nicht verfügt. Gerade im Insolvenzrecht gibt es viele Vorschriften, die beachtet werden müssen, um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
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