VERWALTUNGSRECHT
Bundesverwaltungsgericht nimmt Krankenhäuser an die Leine
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Leipzig (jur). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bindung der Krankenhäuser an die Krankenhausplanung des jeweiligen Bundeslandes gefestigt. Eine Ausweitung der Kapazitäten ohne Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde führt danach bei der Vergütung durch die gesetzlichen Krankenkassen immer zu einem „Mehrbedarfsabschlag“ (Az.: 3 C 9.14).
Der Abschlag ist im Krankenhausentgeltgesetz geregelt und beträgt seit 2013 25 Prozent der regulär vereinbarten Vergütung. Er greift für eine Ausweitung der Kapazitäten gegenüber dem Vorjahr. Ausgenommen sind unter anderem „zusätzliche Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes“.
Im Streitfall hatte ein Krankenhaus einen neuen Operationssaal für Schulterchirurgie eingerichtet. Es meinte, die dort erbrachten Leistungen seien beim Mehrbedarfsabschlag nicht zu berücksichtigen. Damit waren die Krankenkassen nicht einverstanden.
Die Schiedsstelle war dem Krankenhausträger gefolgt und setzte den Abschlag auf nur 244.200 Euro fest. Das Verwaltungsgericht München vertrat die Gegenmeinung und entschied, für den neuen OP-Saal würden weitere 786.500 Euro Abschlag fällig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil nun bestätigt. Das im Gesetz verwendete Wort „aufgrund“ mache deutlich, dass die zusätzlichen Kapazitäten durch die Krankenhausplanung veranlasst oder zumindest von der entsprechenden Behörde gebilligt sein müssen. Das aber sei bei dem neuen OP-Saal nicht der Fall gewesen.
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