VERWALTUNGSRECHT
E-Scooter hat nichts im öffentlichen Bus zu suchen
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Münster (jur). Elektromobile müssen schon selber fahren und dürfen nicht in öffentlichen Bussen mitgenommen werden. Auch wenn Schwerbehinderte mit ihrem sogenannten E-Scooter ihren Mobilitätsradius erweitern wollen, ist die Mitnahme im öffentlichen Personennahverkehr wegen der Gefährdung der Betriebssicherheit für andere Fahrgäste nicht erlaubt, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster in einem Beschluss vom Montag, 15. Juni 2015 (Az.: 13 B 159/15).
Vor Gericht war ein Gehbehinderter aus Haltern am See gezogen. Wegen seiner Gehbehinderung nutzte der Mann zur Fortbewegung einen sogenannten E-Scooter oder auch Seniorenmobil. Um auch weitere Strecken zurücklegen zu können, wollte er sein Elektromobil in öffentlichen Bussen mitnehmen.
Doch die Mitnahme seines E-Scooters hatte ihm die „Vestische Straßenbahnen“ GmbH, die im Kreis Recklinghausen den öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen betreibt, aus Sicherheitsgründen verweigert. Damit werde seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt, rügte der Mann. Das Angebot, ihn mit einem handbetriebenen oder einem Elektro-Rollstuhl zu befördern, akzeptierte der Behinderte nicht.
In einem Gutachten hatte der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) ein Transportverbot empfohlen. Die E-Scooter könnten unter anderem wegen ihrer Länge in Bussen oder Straßenbahnen nicht ausreichend gegen ein Umkippen bei starken Bremsungen gesichert werden.
Schon das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte daher den Antrag des Schwerbehinderten auf vorläufigen Rechtsschutz am 23. Januar 2015 abgelehnt (Az.: 7 L 31/15; JurAgentur-Meldung vom 26. Januar 2015).
Das OVG hatte die Betriebssicherheit und die mögliche Gefährdung anderer Fahrgäste nun ebenfalls im Blick, wenn der E-Scooter im Bus mitgenommen wird. Anders als ein Rollstuhl könne das Elektromobil nicht im Bus befestigt werden und stehe quer zur Fahrtrichtung des Busses, so die Münsteraner Richter. Da der E-Scooter 138 Kilogramm wiege, könne dieser nicht erst bei einer Notbremsung, sondern auch bei geringeren Beschleunigungswerten kippen oder rutschen und andere Fahrgäste verletzen.
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