MEDIZINRECHT
Entzug der Approbation bei Verordnung von Unmengen an Tabletten an heroinabhängigen Patienten
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Lüneburg (jur). Ärzte, die abhängigen Patienten große Mengen an unter das Betäubungsmittelrecht fallenden Medikamenten abgeben, müssen mit dem Entzug ihrer Approbation rechnen. Mit einem am Dienstag, 12. Mai 2015, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg ein solches Vorgehen bestätigt (Az.: 8 LC 123/14).
Im entschiedenen Fall war der Patient langjährig drogenabhängig, unter anderem von Kokain und Heroin. Zuletzt konsumierte er noch Heroin und nahm Medikamente mit dem Wirkstoff Flunitrazepam, einem Beruhigungsmittel, das die Funktionen des zentralen Nervensystems dämpft. Das Medikament macht ebenfalls abhängig und unterfällt wegen seiner besonders hohen Wirkung ebenfalls dem Betäubungsmittelrecht.
Der Arzt hatte Flunitrazepam verordnet, damit der Patient leichter vom Heroin abkommen kann. Zur Begleitung des Entzugs auch während eines längeren Auslandsaufenthalts verschrieb der Arzt in nur fünf Tagen 900 Tabletten – bei regulärem Gebrauch ausreichend für mehrere Monate.
Der Patient nahm die Tabletten zusammen mit Heroin und fiel in eine stundenlange Ohnmacht. Ein Strafverfahren gegen den Arzt wurde eingestellt. Dennoch entzog der „Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung“ dem Arzt seine Approbation, also seine Zulassung zum Arztberuf.
Zu Recht: „Aufgrund seines Fehlverhaltens ist der Kläger unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs“, urteilte das OVG Lüneburg. Die Verschreibung derart großer Mengen Flunitrazepam habe für den Patienten „die Gefahr ernsthafter Gesundheitsschäden“ bedeutet. Irgendwelche ärztlichen Kontrollen seien dabei nicht gewährleistet gewesen. Der Arzt habe gewusst, dass der Patient auch Heroin konsumiert. Beides gemeinsam sei für den Patienten lebensbedrohlich gewesen. Zudem habe der Mediziner „wesentliche Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts“ missachtet.
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