SCHULRECHT
Ersatzschule darf nicht eigenmächtig auf Onlineunterricht umstellen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Ersatzschule darf nicht eigenmächtig auf Onlineunterricht umstellen © Symbolgrafik:© Corri Seizinger - stock.adobe.com
Schleswig (jur). Eine staatlich anerkannte Ersatzschule darf den Unterricht nicht eigenmächtig auf Onlineunterricht umstellen. Das hat am Donnerstag, 8. Juni 2023, das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig entschieden (Az.: 9 B 19/23). Es bestätigte damit zunächst im Eilverfahren die Einstellung des Schulbetriebs der Freien Dorfschule Lübeck.
Die Schule war 2015 als sogenannte Ersatzschule staatlich anerkannt worden. Die Schule für Schülerinnen und Schüler von fünf bis 18 Jahren orientiert sich an den Waldorf-Lehrplänen und reicht bis zur mittleren Reife.
Bei mehreren unangekündigten Kontrollen im Februar und März 2023 hatte das Bildungsministerium festgestellt, dass ein Großteil der Schülerinnen und Schüler und auch der Lehrkräfte der Freien Dorfschule gar nicht zum Unterricht anwesend war. Das Ministerium sah die Schulpflicht verletzt. Es widerrief die Ersatzschulgenehmigung und ordnete die sofortige Einstellung des Schulbetriebs an.
Demgegenüber verwies die Schulleitung auf ein digitales Lernkonzept und teils auch auf häusliche Projektarbeiten. Sie klagte und beantragte vorläufigen Eilrechtsschutz gegen den sofortigen Vollzug.
Zunächst den Eilantrag wies das Verwaltungsgericht Schleswig nun ab. Ständiger Onlineunterricht aufgrund eines nicht genehmigten Konzepts in „digitalen Klassenräumen“ stehe dem Unterricht bei physischer Anwesenheit in der Schule nicht gleich und erfülle „nicht den schulischen Standard“. Der auch im Grundgesetz verankerten Schulpflicht werde dies nicht gerecht. Gleiches gelte für Projekte an außerschulischen Lernorten ohne Anwesenheit einer Lehrkraft. Angebliche häusliche Projekte seien hier nicht dokumentiert gewesen.
Danach muss die „Freie Dorfschule“ ihren Betrieb jedenfalls vorläufig einstellen. Hiergegen kann die Schulleitung allerdings noch Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock