SCHULRECHT
„Notenschutz“ für Legastheniker
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Leipzig (jur). Schüler mit einer Lese-Rechtschreib-Schwäche können im Abiturzeugnis eine weniger strenge Benotung beanspruchen. Im Zeugnis darf dann aber auch erwähnt werden, dass bestimmte Leistungen wie die Rechtschreibung nicht in die Bewertung eingeflossen sind, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch, 29. Juli 2015 (Az.: 6 C 33.14 und 6 C 35.14).
Geklagt hatten zwei Gymnasiasten aus Bayern. Ein Arzt hatte bei ihnen eine Legasthenie festgestellt. In ihren Schulen konnten sie daher - entsprechend eines bayerischen Erlasses - von einem sogenannten „Notenschutz“ profitieren. Dabei fließen Rechtschreibfehler nicht in die Benotung ein. Zusätzlich wurde ihnen bei Abiturprüfungen ein Zeitzuschlag von zehn Prozent gewährt.
Doch als ein entsprechender Hinweis über den Notenschutz im Abiturzeugnis aufgeführt wurde, wollten die Schüler dies nicht hinnehmen. Sie würden damit diskriminiert.
Das Verwaltungsgericht München urteilte, dass lediglich der Hinweis auf die Legasthenie im Zeugnis zu streichen sei, nicht aber der Vermerk über den Notenschutz.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied am 28. Mai 2014, dass ohne eine gesetzliche Grundlage Bemerkungen im Abiturzeugnis über eine Legasthenie oder einem Notenschutz nicht zulässig sind (Az.: 7 B 14.22 und 7 B 14.23; JurAgentur-Meldung vom 16. Juni 2014).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun das Urteil des Verwaltungsgerichts wieder her. Danach können die Schüler zwar den Hinweis auf ihre Legasthenie im Abiturzeugnis streichen lassen, nicht aber den Hinweis über die weniger strenge Benotung. Die Schüler könnten nicht verlangen, dass sie einerseits wegen des Notenschutzes großzügiger benotet werden, andererseits aber kein Hinweis im Abiturzeugnis dazu erscheint.
Grundsätzlich müsse dies ein Gesetz regeln, so die Leipziger Richter. Ein ministerieller Erlass - so wie in Bayern - sei nicht ausreichend. Zumindest für die in der Vergangenheit liegenden Fälle dürfe es bei der bisherigen Praxis über den Hinweis auf den Notenschutz aber noch bleiben.
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