SCHULRECHT
Schulpflicht hat Vorrang vor Kindeswillen
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Schulpflicht hat Vorrang vor Kindeswillen © Symbolgrafik:© Corri Seizinger - stock.adobe.com
Schleswig (jur). Der Wunsch eines Kindes nach selbstbestimmtem Lernen ist kein Grund, von der Schulpflicht abzusehen. Sichern die Eltern im Rahmen ihrer Sorgepflicht nicht den Schulbesuch ihrer Kinder, müssen sie letztlich mit Zwangsgeldern rechnen, entschied das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in mehreren, am Montag, 14. August 2023, bekanntgegebenen Urteilen (Az.: 9 A 174/22 und weitere).
Damit scheiterten mehrere Eltern mit ihren Klagen gegen ihre von Schulen und Schulämtern auferlegte Verpflichtung, ihre Kinder zur Schule anzumelden und dafür zu sorgen, dass diese auch wirklich am Unterricht teilnehmen. Den Eltern wurde dabei ein Zwangsgeld angedroht und teilweise auch in Höhe zwischen 300 und 800 Euro festgesetzt.
Ohne Erfolg hatten die Eltern darauf verwiesen, dass ihre Kinder selbstbestimmt außerhalb der Schule lernen wollten. Der Kindeswille müsse hier Vorrang haben.
Doch auf den Kindeswillen komme es für die Durchsetzung der Schulpflicht nicht an, urteilte das Verwaltungsgericht. Eltern müssten vielmehr „aufgrund ihrer Sorgepflicht versuchen, einen etwa entgegenstehenden Willen des Kindes aufzulösen“. Die Verpflichtungsanordnung gegen sie sei weder unmöglich noch seien die Bescheide nichtig, heißt es weiter in den Urteilen vom 8. Mai 2023 und 25. Juli 2023.
Auch ein vorgetragener Umzug ins Ausland tangiere die Schulpflicht nicht, solange in Wirklichkeit von einem Hauptwohnsitz der Familien in Deutschland auszugehen sei.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock