SCHULRECHT
Lehrer darf im Unterricht nicht heimlich fotografiert werden
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Lehrer darf im Unterricht nicht heimlich fotografiert werden © Symbolgrafik:© Dan Race - stock.adobe.com
Berlin (jur). Fotografiert ein Schüler heimlich einen Lehrer während des Unterrichts und verschickt er die Fotos an andere Schüler, muss er mit einem schriftlichen Verweis und einem Zeugniseintrag rechnen. Denn mit dem unerlaubten Fotografieren und dem Versenden der Fotos an andere Personen hat der Schüler gegen die Hausordnung der Schule verstoßen, den Unterrichtsablauf gestört und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Freitag, 11. August 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 3 K 211/22).
Im konkreten Fall ging es um einen Achtklässler, der nach eigenen Angaben aus Langeweile, seinen Lehrer heimlich während des Unterrichts mit seinem Tablet fotografiert und die Fotos über Messengerdienste in der Schülerschaft weiterverbreitet hatte.
Die daraufhin einberufene Klassenkonferenz beschloss, dem Schüler einen schriftlichen Verweis zu erteilen. Dieser sollte auch auf dem Schuljahreszeugnis eingetragen werden.
Der Schüler sah darin eine unzulässige Strafe und klagte.
Das Verwaltungsgericht hielt die Maßnahme mit Urteil vom 21. Juli 2023 für rechtmäßig. Es handele sich hier um eine „schulische Ordnungsmaßnahme“ ohne Strafcharakter. Sie diene neben der Erziehung des Schülers insbesondere auch der Sicherung des Schulbetriebs. Der Schule stehe hier auch ein - nur eingeschränkt gerichtlich zu kontrollierender - pädagogischer Beurteilungsspielraum zu.
Der klagende Schüler habe zweifelsfrei gegen die Hausordnung der Schule verstoßen, den Unterrichtsablauf gestört und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt. Angesichts der bestehenden Nachahmungsgefahr und des uneinsichtigen Verhaltens des Schülers sei der schriftliche Verweis und dessen Eintragung in das Jahrgangszeugnis auch verhältnismäßíg.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock