VERKEHRSRECHT
Fahrrad mit Propeller auf Fahrers Rücken = Kraftfahrzeug
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Witzbolde, die sich einen Gleitschirmpropellermotor auf den Rücken schnallen und dann auf ihrem Fahrrad durch die Lande tuckern, brauchen dafür eine Fahrerlaubnis. Sie müssen ihr Vehikel obendrein Haftpflicht versichern, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg, AZ Ss105/99 (I 38), in einem Urteil, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
In dem Fall hatte sich der Beschuldigte, ein Tüftler, das 20 PS leistende 350-ccm-Motörchen samt dem ein Meter Durchmesser zählenden Propeller auf den Rücken geschnallt. Über einen am Lenker befestigten Handgashebel kontrollierte er den Vorschub durch den Propeller. Auf seinem ?Turbofahrrad? brummte er dann mit über 25 km/h die Straße entlang.
Dass die Ordnungshüter den Sonderling aus dem Verkehr zogen, fand prinzipiell die Unterstützung des OLG-Oldenburg. Es befand, bei dem merkwürdigen Vehikel habe es sich nicht um einen (muskelbetriebenes) Fahrrad gehandelt, sondern um ein (motorgetriebenes) Kraftfahrzeug. Dafür hätte der Beschuldigte eine Fahrerlaubnis der Klasse 1a oder 1 haben müssen. Die besaß er aber ebenso wenig wie eine gültige Haftpflichtversicherung für sein Propellerfahrrad. Allerdings ging das Gericht hier selbst davon aus, dass dem Fahrer eine geringe Schuld treffe und eine Verfahrenseinstellung angezeigt sei.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de