VERWALTUNGSRECHT
Fehlender Kindeskontakt ermöglicht Ausweisung
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Mainz (jur). Unterhält ein ausländischer inhaftierter Straftäter keinerlei Kontakt mehr zu seinem deutschen Kind, steht einer Ausweisung in dessen Heimatland grundsätzlich nichts im Wege. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Dienstag, 28. Juli 2015, bekanntgegebenen Urteil entschieden und damit die Ausweisung eines Nigerianers bestätigt (Az.: 4 K 589/14.MZ).
Der Mann war als Jugendlicher nach Deutschland eingereist und hatte 2002 ohne Erfolg einen Asylantrag gestellt. 2006 wurde er Vater eines deutschen Kindes. Doch die Beziehung mit der deutschen Mutter ging in die Brüche. Im Juni 2010 wurde er zu einer fünfeinhalbjährigen Haftstrafe wegen Vergewaltigung seiner früheren Partnerin in einem besonders schweren Fall verurteilt.
Das gemeinsame Sorgerecht über das Kind wurde schließlich der Mutter übertragen. Daraufhin sollte der inhaftierte Vater nach Verbüßung seiner Haft nach Nigeria ausgewiesen werden. Er habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn, so dass kein Ausweisungshindernis mehr bestehe, so die Begründung.
Der Nigerianer klagte gegen diese Entscheidung und machte geltend, dass er nichts für den Kontaktabbruch zu seinem Sohn könne. Die Mutter verweigere ihm den Kontakt zu seinem Kind.
In seinem Urteil vom 3. Juli 2015 stellte das Verwaltungsgericht klar, dass mit der Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe das Aufenthaltsgesetz zwingend eine Ausweisung vorsehe. Ein Verbleib in Deutschland sei nur bei einem „gewichtigen Interesse“ möglich wie beispielsweise der Gewährleistung des Kindeswohls. Hier habe der Vater aber seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem deutschen Sohn. Er habe nicht einmal deutlich gemacht, ob ihm dieser Kontakt überhaupt wichtig ist.
Mit der Ausweisung dürfe der Kläger acht Jahre lang nicht mehr nach Deutschland einreisen. Eine Kontaktaufnahme zu dem Kind könne zunächst auch von Nigeria per Brief oder Internet erfolgen.
Die Ausweisung sei auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar. So sei nach dem 2014 abgeschlossenen Asylfolgeverfahren des Klägers nicht davon auszugehen, dass dieser an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
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