VERWALTUNGSRECHT
Für Trainings- und Therapiehunde wird Hundesteuer fällig
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Hundesteuer für Trainings- und Therapiehunde: Aktuelles Urteil aus Mainz. © Rock and Wasp - stock.adobe.com
Mainz (jur). Eine Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin muss trotz ihrer beruflichen Tätigkeit für ihre gewerblich eingesetzten Hunde Hundesteuer zahlen. Nur wenn das Halten von Hunden allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, wie etwa bei Diensthunden der Bundespolizei, ist eine Hundesteuerbefreiung möglich, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Dienstag, 26. September 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 3 K 16/23.MZ).
Vor Gericht waren Eheleute gezogen, die für ihre drei in ihrem Haushalt lebende Hunde keine Hundesteuer in Höhe von insgesamt 491 Euro zahlen wollten. Die Ehefrau verwies auf ihre selbstständige Tätigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin. Sie setze zwei ihrer Tiere beruflich ein, der dritte Hund sei aus Altersgründen nicht mehr eingebunden. Die Vierbeiner seien „notwendige Betriebsmittel“, die daher nicht der Hundesteuer unterlägen.
Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 20. September 2023 die Klage ab und stellte eine Pflicht zur Zahlung der Hundesteuer fest. Nur wenn das Halten von Hunden „allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken“ dient, bestehe keine Hundesteuerpflicht. Dies sei etwa bei Diensthunden der Bundespolizei, bei Hütehunden oder auch bei einer Hundezucht und -handel der Fall.
Hier habe die klagende Ehefrau aber nicht aufzeigen können, dass ihre Hunde als „Anleithunde“ oder „Vorführhunde“ für den Trainings- und Therapiebetrieb notwendig seien. Die berufliche Tätigkeit könne auch allein mit den Hunden der Kunden durchgeführt werden. Die Haltung aller drei Hunde im privaten Lebensbereich der Eheleute zeige vielmehr, dass die Hundehaltung in erster Linie aus privaten Interessen erfolge und nicht nur der Einkommenserzielung diene.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock