WIRTSCHAFT ALLGEMEIN
Gesetzliche Grundlagen für Photovoltaikprojekt in Bulgarien
Autor: Frau Dr. Phil. Mariana Trendafcheva - Dolmetscherin (ermächtigt) und Übersetzerin (ermächtigt)
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen finden sich überwiegend im Gesetz über erneuerbare und alternative Energiequellen und Biotreibstoffe. Da das Investitionsverfahren mit der Sicherung von Grundstücken, der Erteilung von verschiedenen Genehmigungen und Lizenzen, sowie der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, sind die Vorschriften des Raumplanungsgesetzes, des Gesetzes über den Schutz von Landwirtschaftsflächen, des Gesetzes über das Eigentum und die Nutzung von Landwirtschaftsflächen, des Energiegesetzes und des Umweltschutzgesetzes ebenfalls zu berücksichtigen und anzuwenden.
Das Investitionsverfahren über die Errichtung von Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen in Bulgarien verläuft durch verschiedene Etappen.
Zunächst wird die Investitionsfläche gesichert. Hierfür bieten sich zwei Möglichkeiten an: Eigentumserwerb und Einräumung eines Baurechts. Während der Erwerb von einem Baurecht an Grundstücken in Bulgarien für ausländische natürliche und juristische Personen möglich ist, ist der Eigentumserwerb an Grundstücken bis zum Jahre 2014 gesetzlich verboten, außer im Falle der gesetzlichen Erbfolge. Um Grundeigentum in Bulgarien zu erwerben müssen die ausländischen Investoren daher zunächst die Gründung einer bulgarischen Gesellschaft veranlassen.
Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen werden überwiegend außerhalb geschlossener Ortschaften errichtet und zwar auf Grundstücken die zu den landwirtschaftlichen Flächen oder den Forstflächen des Landes gehören. Demnach setzt deren Errichtung das Vorhandensein eines detaillierten Bebauungsplans und die Umwidmung der Nutzung der Flächen in solchen zu gewerblichen Zwecken voraus.
Als Grundlage für die Errichtung von Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen dürfen Bebauungspläne im Einvernehmen mit dem Bürgermeister auch von Privatunternehmen im Auftrag gegeben werden. Der Planentwurf wird nach amtlicher Bekanntmachung und nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Sachverständigenrat der Gemeinde auf der Grundlage eines Berichts des Bürgermeisters genehmigt und durch Anordnung des Bürgermeisters in Kraft gesetzt und im Gesetzblatt veröffentlicht.
Nachdem das Grundstück gesichert ist, der detaillierte Bebauungsplan in Kraft getreten ist und ein positiver Beschluss über die UVP vorliegt, wird auf die Umwidmung der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen in solchen zur gewerblichen Nutzung übergegangen. Hierfür wird ein Antrag an der zuständigen Kommission zur Umwidmung der Nutzung gestellt, die ihren Beschluss fasst und die Eintragung der Umwidmung im Kataster veranlasst.
Auf Antrag des Investors erteilt der Hauptarchitekt der Gemeinde die Genehmigung (Visum), so dass mit der Planung des Ideeninvestitionsprojekts begonnen werden kann. Es ist üblich private Projektierungsunternehmen mit der Erstellung der Bauantragsunterlagen zu beantragen, die zunächst von einer lizenzierten Beratungsfirma für Bauaufsicht untersucht und genehmigt und danach vom Hauptarchitekten der Gemeinde genehmigt werden.
Nach Billigung des Investitionsprojekts ist die Baugenehmigung zu beantragen. Zuständig für die Erteilung ist der Hauptarchitekt der Gemeinde, in deren Bezirk das Vorhaben realisiert werden soll. Das gebilligte Investitionsprojekt ist Bestandteil der Baugenehmigung. Nach deren Erteilung kann die Baustelle eröffnet werden.
Da die Erzeugung von elektrischer Energie mit einer installierten Gesamtkapazität über 5 MW eine Lizenz erfordert, muss ein Antrag auf Erteilung einer solchen Lizenz bei der Staatlichen Kommission für Energie- und Wasserregulierung gestellt werden. Mit der Lizenz werden die voraussichtliche Dauer der Errichtung sowie die Nutzungsdauer (Lizenzdauer) der Windkraftanlagen bzw. Photovoltaikanlagen festgelegt. Die Lizenzdauer beginnt erst mit Inbetriebnahme der Anlage nachdem die Kommission die Erfüllung aller festgelegten Auflagen überprüft hat. Sie kann bis zu 35 Jahren betragen und um die gleiche Frist verlängert werden.
Gleichzeitig mit der Aufstellung des detaillierten Bebauungsplans sollte der Netzanschluss mit dem Abschluss eines Vorvertrages mit der jeweiligen Verteilungs- bzw. Übertragungsgesellschaft gesichert werden. Hierfür stellt der Investor einen Antrag zur Ermittlung der Anforderungen und Bedingungen des Anschlusses bei den jeweiligen Regionalstellen der Übertragungs- bzw. Verteilungsgesellschaften. Letztere sind verpflichtet jeden Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in einer bestimmten Region an das Netz anzuschließen, vorausgesetzt alle Anforderungen sind erfüllt. Der Anschluss der Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen an das Netz erfolgt nachdem der Endvertrag unterzeichnet ist, der Testlauf und der Funktionstest der Anlage erfolgreich abgeschlossen sind.
Die Erzeugung erneuerbarer Energie wird von der Staatskommission für Energie- und Wasserregulierung durch die Erteilung von einem Herkunftszertifikat bescheinigt, das nicht übertragbar ist. Der finanzielle Ausdruck des Herkunftszertifikats ist das Grünzertifikat für die erzeugte Energie, das grundsätzlich veräußert werden kann. Da es in Bulgarien immer noch an einem System für Handel mit Grünzertifikaten fehlt, wird die erzeugte Energie zu Vorzugspreisen verkauft.
Die Staatliche Kommission für Energie- und Wasserregulierung bestimmt jährlich bis zum 31. März die Präferenzpreise zu denen die Energie aus erneuerbaren Energiequellen in dem jeweiligen Jahr abgekauft wird. Die Einspeisevergütung beträgt 80% vom durchschnittlichen Verkaufspreis der öffentlichen Anbieter und Endversorger des Vorjahres zuzüglich einer Zulage die die Staatskommission je nach der Art der Energiequelle festlegt. Die Zulage muss jedoch 95% vom Wert der Zulage des Vorjahres übersteigen.
Der Bau eines Wasserkraftwerks endet mit der Ausstellung einer Nutzungsgenehmigung. Wegen ihrer Kompliziertheit und ihrer sozialen Bedeutung werden die Wasserkraftwerke in Abhängigkeit von der Energieleistung als Bauobjekte erster, zweiter oder dritter Kategorie eingestuft. Im Hinblick auf diesen Umstand sind für die Inbetriebnahme von Wasserkraftwerken die Organe der Direktion für nationale Baukontrolle zuständig. Aufgrund des oben Dargelegten und angesichts des Fehlens konkreter Gesetzesbestimmungen zu diesem Thema möchte ich besonders auf jene Fragen eingehen, die mit dem Eigentum an den von Privatinvestoren nach dem bereits beschriebenen Verfahren errichteten Wasserkraftwerken verbunden sind. Ein grundlegendes Prinzip des bulgarischen Sachenrechts, das auch bei der Abwicklung des Investitionsprozess zu beachten ist, besagt, dass der Eigetümer des Bodens auch Eigentümer der darauf errichteten Gebäude ist. Im Regelfall bedeutet dies, dass - nach ordnungsgemäßer Erfüllung der oben geschilderten Prozeduren im Zusammenhang mit der Änderung der Zweckbestimmung der Bodenflächen und nach Erwerb der Eigentumsrechte am Boden bzw. der Baurechte - die Gesellschaft, die als Investor bei diesem Projekt auftritt, der rechtmäßige Eigentümer des auf diesem Boden errichteten Wasserkraftwerks ist.