VERWALTUNGSRECHT
Gesundheitsvorsorge für Anwohner neuer Geflügel-Mastställe
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Leipzig (jur). Werden neue Ställe für die Geflügelmast in der Nähe von Wohnsiedlungen gebaut, können die Behörden den Einbau einer Abluftbehandlungsanlage verlangen. Das ist aus Gründen der Gesundheitsvorsorge zulässig, wenn es sonst durch die Geflügelmast zu einer erheblichen Belastung der Anwohner mit sogenannten Bioaerosolen kommt, urteilte am Donnerstag, 23. Juli 2015, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 7 C 10.13).
Aerosole sind Schwebstaub und Nebeltröpfchen in der Luft. Biologische Aerosole aus der Tiermast können verschiedene Keime enthalten. Teilweise wird befürchtet, dass diese gesundheitsschädlich sind, insbesondere bei der Geflügelmast. Im Bundesland Niedersachsen, in dem es zahlreiche Mastbetriebe gibt, wird das Thema seit einigen Jahren intensiv diskutiert.
Im konkreten Fall will ein Betreiber zwei Hähnchenmastställe für insgesamt 84.900 Tiere bauen. Das nächste Wohngrundstück ist vom geplanten Standort nur 250 Meter entfernt. Der Landkreis Oldenburg genehmigte die Anlage daher nur mit der Auflage, eine Abluftbehandlungsanlage einzubauen.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hielt dies nicht für nötig. Hier sei gar nicht geklärt, ob die Anwohner durch die Abluft überhaupt belastet werden. Generell entsprächen Abluftreinigungsanlagen in der Geflügelhaltung noch nicht dem Stand der Technik und seien daher nicht üblich. Auch der Verdacht, dass Bioaerosole zu Gesundheitsrisiken führen, sei bislang nicht gesichert.
Dennoch kann die Abluftbehandlung „eine im Einzelfall erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein“, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Dies hänge davon ab, wie groß sonst die Zusatzbelastung der Anwohner durch Bioaerosole ist. Das Verwaltungsgericht Oldenburg soll dies daher nun genauer prüfen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage