VERKEHRSRECHT
Gutachterkosten sind in jedem Fall zu ersetzen
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Dortmund (DAV). Ein Unfallopfer bekommt die Kosten für ein Sachverständigengutachten auch dann ersetzt, wenn es nicht von einem allgemein vereidigten Sachverständigen erstellt wurde. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 31. August 2005 hervor (Az.: 104 C 9702/04 SH). Demnach muss ein Unfallopfer keine Marktforschung bei der Auswahl eines Sachverständigen betreiben, teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Im vorliegenden Fall stieß ein Einparkender an das Auto des Klägers. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen, der in einem Gutachten einen Schaden von rund 4.000 ? feststellte. Die Versicherung des Einparkenden überwies nur einen Teil der Summe und verweigerte die Zahlung der Gutachterkosten in Höhe von rund 460 ? mit der Begründung, dass das Gutachten falsch sei. Daraufhin klagte der Geschädigte.
Zum Schaden, der ersetzt werden muss, gehören auch die Kosten für die Einholung des Sachverständigen-Gutachtens, entschied das Amtsgericht. Dies sei auch dann der Fall, wenn es sich nicht um einen allgemein vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen handelt und das Gericht durch ein weiteres Gutachten einen geringeren Schaden feststellt. Den Geschädigten treffe kein Auswahlverschulden. Vielmehr dürfe der in der Unfallregulierung unerfahrene Geschädigte darauf vertrauen, dass diejenigen ein mangelfreies Gutachten fertigen, die als ?Sachverständige? firmieren. Es habe für den Kläger keinen Anlass gegeben, daran zu zweifeln.
Wer unverschuldet einen Unfall erleidet bekommt nicht nur die Sachverständigenkosten, sondern auch die Kosten des Anwalts von der gegnerischen Versicherung ersetzt.
Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im DAV