VERFASSUNGSRECHT
Hamburgisches Verfassungsgericht: Volksbegehren rechtlich unzulässig
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Hamburgisches Verfassungsgericht: Rüstungsgüter-Volksbegehren gescheitert. © Getmilitaryphotos - stock.adobe.com
Hamburg (jur). Das von einer Hamburger Bürgerinitiative geplante „Volksbegehren gegen den Transport und Umschlag von Rüstungsgütern über den Hamburger Hafen“ ist unzulässig. Das hat am Freitag, 1. September 2023, das Hamburgische Verfassungsgericht auf Antrag des Senats entschieden (Az.: HVerfG 3/22). Mit dem Volksbegehren würden Rechte des Senats und der Abgeordneten der Bürgerschaft übergangen. Zudem fehle Hamburg die gesetzliche Zuständigkeit.
Ziel der Volksinitiative war es, den Transport und Umschlag von Rüstungsgütern über den Hamburger Hafen zu verbietet und dies „unverzüglich umzusetzen“. Hierfür kamen 2021 über 10.000 Unterschriften zusammen. Ein entsprechendes Gesetz verabschiedete die Hamburgische Bürgerschaft jedoch nicht. Um dennoch ihr Anliegen durchzusetzen, beantragten die Initiatoren ein Volksbegehren. Der Senat hielt dies für unzulässig und rief das Hamburgische Verfassungsgericht an.
Dies hat die Einschätzung des Senats nun bestätigt. Ihr Anliegen könne die Initiative „nur durch die Schaffung eines entsprechenden Gesetzes erreichen“. Einen Gesetzentwurf, über den per Volksbegehren abgestimmt werden könnte, hätten die Initiatoren aber nicht vorgelegt.
Ein entsprechender Auftrag an Senat und Bürgerschaft sei rechtlich aber nicht zulässig, betonten die Hamburger Verfassungsrichter. Denn damit würde das Recht des Senats übergangen, ein Gesetzesvorhaben in eigener Verantwortung zu beurteilen. Die zudem von den Initiatoren vorgesehene Pflicht der Bürgerschaft, ein solches Gesetz dann auch zu verabschieden, verletze die Freiheit des Mandats der Abgeordneten.
Zudem verwies das Hamburgische Verfassungsgericht auf die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Stadtstaats. Das von den Initiatoren angestrebte Verbot betreffe den freien Warenverkehr, die Kontrolle von Kriegswaffen sowie das Waffen- und Sprengstoffrecht. Für diese Bereiche sei nach den Vorgaben des Grundgesetzes allein der Bund zuständig.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock