VERKEHRSRECHT
In der Kaskoversicherung alle Vorschäden angeben
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ERFURT (DAV). Wer bei seiner Kaskoversicherung einen Schadensfall geltend macht, sollte im Meldeformular alle Vorschäden angeben. Ansonsten besteht die Gefahr, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Sicherungsschutz entfällt. So entschied das Landgericht Erfurt in einem Urteil, auf das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) hingewiesen haben.
In dem Fall war der Klägerin ihr Auto nach einem Einkaufsbummel gestohlen worden. Sie erstattete daraufhin Diebstahlanzeige bei der Polizei und meldete den Versicherungsfall der beklagten Versicherung. Kurz zuvor hatte die Frau sich von ihrem Ehemann getrennt. Der Ordner der Unterlagen über das Auto war beim Ex-Gatten geblieben. Im Schadenformular unterließ sie es, drei Vorschäden des Wagens zu nennen. Die Versicherung lehnte es daraufhin ab, für den Diebstahl Ersatz zu leisten.
Die Richter erkannten auf eine Verletzung der Obliegenheit der Klägerin, ?alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann?. Dazu gehöre auch die Pflicht, den Versicherer vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Dies gelte sogar, wenn die Vorschäden in den Akten des Versicherers enthalten seien.
Hier habe die Klägerin gleich drei Vorschäden in Höhe von insgesamt 10.000 Mark verschwiegen, hieß es weiter in dem Urteil. Dies sei ?kein Bagatellverschulden?. Da sie zuvor bereits vier Haftpflicht- oder Kaskoschäden mit Versicherern reguliert habe, müsste sie auch ?wissen, wie eine derartige Regulierung vonstatten geht?.
Landgericht Erfurt
Urteil vom 28. November 2001
Aktenzeichen: 3 O 1297/01
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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