INSOLVENZRECHT
Insolvenzverwalter darf Steuerkontoauszüge einsehen
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Münster (jur). Insolvenzverwalter dürfen Einsicht in die steuerlichen Unterlagen des insolventen Schuldners nehmen. Jedenfalls in Nordrhein-Westfalen muss das Finanzamt die für das Insolvenzverfahren relevanten Unterlagen herausgeben, urteilte am Dienstag, 24. November 2015, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster (Az.: 8 A 1032/14, 8 A 1073/14, 8 A 1074/14 und 8 A 1126/14). Das Steuergeheimnis stehe dem nicht entgegen.
In den vier entschiedenen Fällen hatten die Insolvenzverwalter beantragt, ihnen die Steuerkontoauszüge der Schuldner für bestimmte Zeiträume zur Verfügung zu stellen. So wollten sie herausfinden, ob Zahlungen auf Steuerschulden geleistet wurden, die noch der Insolvenzanfechtung unterliegen, so dass das Finanzamt das Geld gegebenenfalls in die Insolvenzmasse zurückzahlen müsste.
Das Finanzamt verweigerte jeweils die Herausgabe dieser Daten, die Insolvenzverwalter klagten. Das für die Finanzverwaltung beklagte Land Nordrhein-Westfalen verwies zur Begründung der Weigerung auf das Steuergeheimnis.
Das OVG Münster gab den Insolvenzverwaltern nun aber recht. Der Informationsanspruch stehe ihnen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zu. Das Steuergeheimnis stehe der Offenbarung von Steuerdaten gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht entgegen. Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe die Verfügung über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Das schließe soweit nötig auch die Verfügungsbefugnis über Informationen und „Geheimnisse“ ein.
Das OVG Münster hatte bereits 2011 entsprechend entschieden und ließ nun die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
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