INSOLVENZRECHT
Zweimal gezahlt und am Ende vielleicht selber pleite? - Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO
Autor: Dr. Stefan Dettke - Rechtsanwalt
Immer mehr Unternehmer, gerade im Bereich der KMU, kennen das: Erst wird bestellte Ware geliefert und ggf. eingebaut, dann wird vom Kunden nur schleppend, etwa nach vorheriger Mahnung oder Ratenzahlungsvereinbarung gezahlt, und zum Schluss besteht noch die Gefahr, alles an einen Insolvenzverwalter zurückbezahlen zu müssen. Der Lieferant hat dann das Nachsehen. Er musste Vorleistungen für Material, Löhne, Vertrieb etc. verauslagen und wird nach Insolvenz des Schuldners anschließend selbst auf Rückzahlung des Erhaltenen in Anspruch genommen.
Was vielen bislang nicht bekannt war: Gerade Ratenzahlungsvereinbarungen konnten bislang schon als Indiz dafür gesehen werden, dass der Lieferant von der Zahlungsunfähigkeit des Kunden wusste. Das eröffnete dem Insolvenzverwalter regelmäßig die Möglichkeit der Rückforderung und zwar grundsätzlich für bis zu zehn Jahre zurückliegende Geschäfte. An eine später einmal eintretende Insolvenz mochte zu diesem Zeitpunkt noch niemand gedacht haben. Nicht selten stand dann der eigentlich wirtschaftlich gesunde Lieferant selber vor dem Aus.
Bei diesem Vorgehen wurde außer Acht gelassen, dass z.B. Ratenzahlungen oder sogar das Überziehen von Zahlungszielen gängige Praxis in vielen Branchen des Mittelstandes waren.
Beispielsweise ist der Bauunternehmer, der in den Wintermonaten zumeist nur geringe Umsätze erzielt, darauf angewiesen, dass sein Warenlieferant ihm lange Zahlungsziele einräumt und ggf. sogar auch Stundungen seiner offenen Rechnungen gewährt.
Die Rechtsprechung hat sich mit den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs zwar auseinandergesetzt, in der Vergangenheit aber oft für eine mögliche Anfechtung erhaltener Zahlungen entschieden.
Beispielshalber entspricht es nach einem Beschluss des BGH (Beschl. v. 24.9.2015 – IX ZR 308/14, NZI 2015, 941, Rn. 3) nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs wenn vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung mehrere fruchtlose Mahnungen ergangen sind und Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten wurden.
Nach einem anderen Beschluss des BGH (Beschl. v. 21.1.2016 – IX ZR 32/14, NZI 2016, 222 Rn. 18) liegt keine Gepflogenheit des Geschäftsverkehrs vor, wenn die Ratenzahlungsbitte des Schuldners unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geäußert wird.
In einem weiteren Beschluss des BGH (Beschl. v. 17.11.2016 – IX ZR 65/15, NZI 2017, 64 Rn. 24) wird sogar festgestellt, dass eine unbefristete Stundungsbitte, die erst nach Offenbarwerden der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners getroffen wird, nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs entspricht.
Das Oberlandesgericht Bamberg (Urt. v. 26.4.2016 – 5 U 187/15, ZInsO 2016, 1208) lehnt etwa eine Vereinbarung innerhalb der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs ab, wenn bereits die erste versprochene Rate nicht gezahlt wird.
Die bisherige Anfechtungspraxis hat zu großer Verunsicherung in der Unternehmerschaft geführt. Immer häufiger gingen Verkäufer dazu über, keine Ratenzahlungsvereinbarungen mehr mit ihren Kunden treffen.
Der Gesetzgeber hat das aufgegriffen und mit einer am 05.04.2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderung reagiert. Ihm ging es dabei nach der Gesetzesbegründung auch darum, unangebrachte Härten für Gläubiger zu vermeiden, wobei er insbesondere auch die Situation von Arbeitnehmern im Blick hatte, denen für erbrachte Arbeit der Lohn auch zustehen solle.
So wurde die Anfechtungsfrist für die sogenannte Vorsatzanfechtung für viele Fälle von zehn auf vier Jahre verkürzt. Hiervon erfasst sind alle üblichen Verträge über den gegenseitigen Leistungsaustausch, bei denen der Gläubiger, zum Zeitpunkt des Zahlungserhalts, schon einen fälligen Anspruch gegen den späteren Insolvenzschuldner hatte.
Weiterhin wurde die Beweishürde für den Insolvenzverwalter in diesen Fällen (man spricht hier von der sogenannten kongruenten Deckung) deutlich angehoben. Er muss nun beweisen, dass der Gläubiger die tatsächlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte.
Gleichzeitig wird bei solchen Geschäften in Fällen, in denen dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung eingeräumt wurde, nun gesetzlich vermutet, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gerade nicht kannte. Dies hatten die Gerichte bislang entgegengesetzt beurteilt.
Von der Neuerung grundsätzlich ausgenommen sind jedoch weiterhin Fälle, in denen ein Gläubiger Leistungen erhält, auf die er zum Zeitpunkt des Erhalts noch keinen Anspruch hatte. Die zehnjährige Anfechtungsfrist gilt ferner weiterhin für Vereinbarungen, die gläubigerbenachteiligende Vermögensverschiebungen zum Inhalt haben und gerade für den Insolvenzfall geschlossen wurden.
Abzuwarten bleibt, ob das gesetzgeberische Ziel, mehr Rechtssicherheit in der Anfechtungspraxis zu schaffen, erreicht wurde. Feststehen dürfte hingegen nach wie vor, dass jeder Fall der Anfechtung im Insolvenzrecht eine Einzelfallprüfung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt erfordert.
Wenn auch Sie mit einem Aufforderungsschreiben eines Insolvenzverwalters konfrontiert wurden oder einen insolvenzrechtlichen Sachverhalt überprüft wissen möchten, stehen wir Ihnen hierfür selbstverständlich gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Terminvereinbarung oder Kontaktaufnahme.
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