EUROPARECHT
Kein Schleier in staatlichen Kliniken Frankreichs
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Straßburg (jur). Jedenfalls in einem säkularen Staat wie Frankreich dürfen staatliche Krankenhäuser muslimische Mitarbeiterinnen anweisen, im Dienst ihren Schleier abzulegen. Darin liegt kein Verstoß gegen die Religionsfreiheit, urteilte am Donnerstag, 26. November 2015, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg (Az.: 64846/11). Er wies damit die Beschwerde einer Krankenhaus-Sozialarbeiterin aus Paris ab.
Die Muslimin arbeitete in der psychiatrischen Abteilung eines kommunalen Krankenhauses in Paris. Ihr Arbeitsvertrag war zuletzt bis Ende Dezember 2000 befristet.
Frankreich ist nach dem ersten Artikel seiner Verfassung ein säkularer Staat. Darauf gestützt hatte das oberste französische Verwaltungsgericht (Conseil d’État) im Mai 2000 entschieden, dass Staatsangestellte während der Arbeit ihrem Glauben nicht Ausdruck verleihen dürfen.
In der Folge gab es Patientenbeschwerden über den Schleier der Krankenhaus-Sozialarbeiterin. Der Aufforderung des Arbeitgebers, die Kopfbedeckung abzulegen, folgte sie aber nicht. Im Dezember 2000 teilte die Klinikleitung der Frau mit, ihr Arbeitsvertrag werde deshalb nicht verlängert.
Die hiergegen gerichtete Klage der Muslimin blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg. Daher legte sie zuletzt Beschwerde beim EGMR ein.
Auch der wies die Beschwerde nun ab. Zwar greife die Nicht-Verlängerung des Arbeitsvertrags in die Religionsfreiheit der Muslimin ein. Dies sei aber durch die säkularen Grundsätze Frankreichs gerechtfertigt.
In einem säkularen Staat dürften staatliche Krankenhäuser generell von ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen verlangen, dass sie während ihrer Arbeit religiöse Überzeugungen nicht zum Ausdruck bringen. Dies trage zur Gleichbehandlung der Patienten bei und sei genereller Ausdruck der Neutralität des Staates und seiner Dienste.
Nach der Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichts vom Mai 2000 sei hier der Arbeitnehmerin auch klar gewesen, dass sie während der Arbeit neutrale Kleidung tragen muss. Vor diesem Hintergrund sei der Eingriff in die Religionsfreiheit der Muslimin auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit liege daher nicht vor, urteilte der EGMR.
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