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Europarecht
Das Europarecht versteht sich als sogenanntes „überstaatliches“ Recht in Europa, als Abbild des begrifflichen Daches für internationale Organisationen, die auf vielfältige Art und Weise miteinander vernetzt sind.
Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen dem Europarecht im weiteren und engeren Sinn. Das Europarecht im engeren Sinn steht für die Rechtsgepflogenheiten in der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, welche institutionell mit der Europäischen Union verknüpft ist. Im Europarecht im weiteren Sinn geht es um das Recht anderer europäischer und internationaler Organisationen. Es gibt jedoch keine einwandfreie Trennung zwischen den zwei Ordnungen, ihr Zustand ist ständigen Änderungen ausgesetzt. Das Recht der Europäischen Union wird allgemein, seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon als Unionsrecht gehandelt. Das Unionsrecht versteht sich als überstaatliche, supranationale Rechtsordnung. Das Europarecht im engeren Sinne besteht aus Primär- und Sekundärrecht.
Primärrecht im Europarecht im engeren Sinn
Die zentrale Rechtsquelle hier im Europarecht ist eben das Primärrecht. Wichtige Verträge sind der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Rechtlich gleichwertig zu den EUV-/AEUV-Bestimmungen sind die Protokolle, die beigefügt sind. Der Ursprung des Primärrechts liegt in den 1951 und 1957 beschlossenen Gründungsverträgen zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Gemeinschaft für Stahl und Kohle und zur Europäischen Atomgemeinschaft. Änderungen im Zuge der europäischen Integration wurden niedergelegt in der einheitlichen europäischen Akte sowie den Verträgen von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon.
Die Europäische Union wird in drei Säulen betrachtet. Der erste Pfeiler sind die Europäischen Gemeinschaften, der zweite und dritte Pfeiler besteht aus den intergouvernemental organisierten Bereichen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.
Das Primärrecht, die „Verfassungsurkunde der Gemeinschaft“ regelt grundlegend die Funktionsweise der Europäischen Union. In der Wirtschaftsverfassung finden sich die Grundfreiheiten, also die Freiheit des Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehrs, sowie Regelungen zum Wettbewerbsrecht, zum Kartellrecht und zum Beihilferecht, damit die Bestimmungen über die Wirtschafts- und Währungsunion.
Ein weiterer Teil der europäischen Wirtschaftsverfassung sind die Regeln zur Wirtschafts- und Währungsunion. Hier gibt es sogenannte Konvergenzkriterien, die einer fortwährenden Überprüfung benötigen.
Die Funktionsweise der einzelnen Organe nach Artikel 223 ff. AEUV wird durch die institutionellen Bestimmungen bestimmt. Die Außenbeziehungen sind in Artikel 207, 216 ff. AEUV als Teil des EU-Vertrages nach Artikel 11 ff. EU-Vertrag geregelt. Das Verhältnis des Europarechts zur GATT bleibt im Ungewissen.
Das Sekundärrecht im Europarecht
Dieses Recht umfasst die auf dem Primärrecht aufbauenden Rechtsakte der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft. Natürlich darf das eine Recht nicht gegen das andere verstoßen. Der Europäische Gerichtshof hat die Möglichkeit, das Sekundärrecht außer Kraft zu setzen.
Das Europarecht im weiteren Sinn
Dieses Recht umschließt ebenso das Recht anderer europäischer Organisationen wie zum Beispiel die EFTA sowie den Europarat mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Weiter sind dort zu finden Regeln über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, über das Europäische Übereinkommen, über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals, Regeln über die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die Europäische Sozialcharta sowie Regeln über das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Diese Regeln und Gesetze verstehen sich als völkerrechtliche Verträge. Das Europarecht wird als Wahlfach in ersten juristischen Staatsexamen angeboten. Außerdem ist es an einigen wenigen Universitäten möglich, Begleitstudiengänge zum Europarechtsökonomen, zum Europajuristen sowie zum Magister des Europäischen Rechts zu belegen.
Allgemeine Rechtsgrundsätze aus Gemeinschaftsverträgen
Hier sind neben vielen anderen Dingen unter anderen das Diskriminierungsverbot, die Freiheit des Warenverkehrs, die Freiheit des Personenverkehrs, die Niederlassungsfreiheit, die Freiheit des Kapitalverkehrs sowie die Freiheit des Zahlungsverkehrs und der Schutz des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses, sowie die Vereinigungsfreiheit, die Lohngleichheit von Mann und Frau und die Rechte aus der Unionsbürgerschaft gesetzlich geregelt.