TIERRECHT
Keine Akteneinsicht eines Tierschutzvereins beim Veterinäramt
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Münster (jur). Tierschutzvereine haben kein Recht auf Einsicht in die Akten eines Veterinäramts. An den Verwaltungsverfahren der Ämter seien die Verbände jedenfalls in Nordrhein-Westfalen ausdrücklicht nicht beteiligt, wie das Verwaltungsgericht Münster in einem am Freitag, 22. April 2016, bekanntgegebenen Urteil vom 19. April 2016 entschied (Az.: 1 K 2781/14).
Im konkreten Fall hatte ein Tierschutzverein das zuständige Veterinäramt auf eine nach Ansicht des Vereins tierschutzwidrige Haltung von Sauen in einem Schweinezuchtbetrieb im Tecklenburger Land hingewiesen. Dabei forderten die Tierschützer die Behörde zum Einschreiten auf. Später verlangten sie Einsicht in die Akten und eine Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren gegen den Züchter.
Zur Begründung verwies der Tierschutzverein auf sein Verbandsklagerecht bei Missständen im Tierschutz. Dieses Recht könne der Verein nur dann effektiv wahrnehmen, wenn er Zugang zu den notwendigen Informationen habe.
Das Verwaltungsgericht Münster räumte nun zwar ein, dass die Akten des Veterinäramts vermutlich hilfreich seien, um gegebenenfalls eine Verbandsklage gegen den Zuchtbetrieb vorbereiten zu können. Das Gesetz sehe aber neben dem Klagerecht keine Verfahrensbeteiligung oder Akteneinsicht vor.
Die Münsteraner Richter zeigten den Tierschützern aber einen Weg auf, wie sie dennoch zumindest an Teile der Verwaltungsakten gelangen können: Ein Mitglied des Vereins könne als Privatperson einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellen.
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