STEUERRECHT
Keine Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht bei „Duplicate-Bridge“
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass es sich bei dem Kartenspiel „Duplicate-Bridge“ um keinen „Sport“ im Sinne der Europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handele. Somit bestehe auch keine Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht.
EBU klagt auf Steuerbefreiung
The English Bridge Union (EBU) ist eine Organisation zur Regelung und Entwicklung von Duplicate-Bridge in England. Für die Teilnahme an Turnieren hatte die Organisation von ihren Teilnehmern eine Teilnahmegebühr verlangt. Für die bereits abgeführte Mehrwertsteuer wollte die Organisation nun, mit Berufung auf die Europäische Mehrwertsteuerrichtlinie, eine Rückerstattung erreichen. Nach der Richtlinie sind „Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit Sport“ von der Steuerpflicht befreit.
Die britische Steuerbehörde dagegen hatte den Antrag der Organisation abgelehnt. Bei dem Kartenspiel handele es sich nicht um „Sport“ im Sinne der Richtlinie. Daraufhin hatte die EBU geklagt.
Das zuständige Gericht hatte den EuGH angerufen und um die Klärung der Frage gebeten, ob es sich bei „Duplicate Bridge“ um ein Sport im Sinne der EU-Richtlinie handele.
Der EuGH betonte zunächst seine Aufgabe, nicht allgemein den Begriff des Sports zu definieren, sondern lediglich eine Bestimmung in Bezug auf die EU-Richtlinie aufzustellen. Insbesondere komme es auf den allgemeinen Sprachgebrauch und die Ziele der Regelung der Richtlinie an.
„Sport“ verlangt eine körperliche Komponente
Grundsätzlich sei der Begriff des „Sports“ in Bezug auf die Richtlinien eng auszulegen. Er sei allein auf Tätigkeiten beschränkt, die auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter Sport zu verstehen seien. Damit sei eine nicht unbedeutende körperliche Komponente ein wesentliches Merkmal des Begriffs „Sport“.
Die Richter sahen zwar auch, dass bei Duplicate-Bridge ein hohes Maß an logischen Denken und Erinnerungsvermögen verlangt werde. Dies sei aber nicht mit körperlichen Betätigungen gleichzusetzen. Auch sei die Tatsache, dass das Kartenspiel im Rahmen von nationalen und internationalen Wettkämpfen ausgetragen wird, nicht allein ausschlaggebend für die Einordnung als „Sport“ im Sinne der Richtlinie.
Letztlich sei nach Ansicht des Gerichts die körperliche Komponente bei Duplicate-Bridge zu gering, um das Kartenspiel unter den Begriff des Sports im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie zu subsumieren.
Befreiung auf anderem Weg?
Die Richter schlossen die Möglichkeit einer Befreiung von der Mehrwertsteuer aber nicht generell aus – Es sei grundsätzlich denkbar, dass das Kartenspiel unter den Begriff der „kulturellen Dienstleistungen“ zu subsumieren sei, der ebenfalls von der Richtlinie als Voraussetzung für eine Befreiung aufgeführt werde.
Es bleibt also abzuwarten, ob die EBU auf diesem Weg noch in den Genuss von Steuervorteilen gelangen kann.
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