INTERNETRECHT
Social-Media-Recht: Auskunftsanspruch gegen YouTube
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Der Generalanwalt des EuGH, Henrik Saugmandsgaard Øe, hat jüngst seine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, wie weitreichend der Auskunftsanspruch gegen Plattformen wie YouTube reicht. Nach seiner Einschätzung erfasse das EU-Recht allein analoge Nutzerdaten, nicht aber Mail- oder IP-Adressen.
Urheber verlangen Nutzerdaten von YouTube heraus
Ausgangspunkt der Stellungnahme des Generalanwalts ist ein Rechtsstreit zwischen Constantin Film und YouTube bzw. Google. Im Jahr 2013 und 2014 waren widerrechtlich Kinofilme auf YouTube eingestellt worden. Wegen Urheberrechtsverletzungen wollte Constantin Film gegen die Nutzer vorgehen und verlangte von YouTube die Auskunft der verwendeten E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen. YouTube weigerte sich. Seitdem wird über die Reichweite eines möglichen Auskunftsanspruchs bei Urheberrechtsverletzungen gegen YouTube gestritten.
EuGH wird entscheiden
Mittlerweile ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Sache befasst. Vor der Verkündung des endgültigen Urteils durch den EuGH hat der Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe seine Schlussanträge vorgelegt. Seine rechtliche Einschätzung ist für den EuGH zwar nicht bindend. Tatsächlich aber unterstützen die Generalanwälte des EuGH diesem bei der Entscheidungsfindung, indem sie bisherige Rechtsprechung zusammenfassen und ihre Beurteilung des aktuellen Falles begründen. So sind die Stellungnahmen zwar nicht bindend, dennoch aber oftmals wegweisend.
Nach Einschätzung des Generalanwalts beziehe sich ein Auskunftsanspruch gegen YouTube allein auf analoge Daten der Nutzer. Die Plattform müsse grundsätzlich keine Auskunft über Telefonnummern, sowie Mail- und IP-Adressen von Nutzern erteilen, die widerrechtlich Kinofilme hochgeladen hatten (Az C-264/19). Aus der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ergebe sich allein eine Pflicht zur Auskunft über „Namen und Adresse“. Zu anderen Nutzerdaten, wie die Mail- oder IP-Adresse, habe die Richtlinie gerade keine Regelung getroffen. Online-Daten sollen damit gerade nicht unter den Richtlinienbegriff fallen. Es sei vielmehr von einem klassischen Verständnis der Begrifflichkeiten auszugehen. Eine weitreichendere Auslegung käme einer Neuformulierung der betroffenen Vorschrift der Richtlinie gleich, so die Beurteilung des Generalanwalts.
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