WERBERECHT
Die hygienische Art Hände zu trocknen – LG bestätigt Irreführung bei Dyson-Werbung
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Die hygienische Art Hände zu trocknen – LG bestätigt Irreführung bei Dyson-Werbung
"Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht". Mit dieser Werbeaussage hatte das britische Unternehmen für Aufsehen gesorgt. Dass es sich bei dieser pauschalisierten Aussage um irreführende Werbung handelt, hat das Landgericht (LG) Köln geurteilt.
Dyson über „die Wahrheit der Hygiene“
Gerade in Zeiten von Corona ist das Händewaschen noch mehr in den Fokus gerückt. Wer sich im öffentlichen Bereich seine Hände wäscht, der hat meist die Auswahl zwischen unterschiedlichen Möglichkeiten, seine Hände zu trocknen. Während einige eher zu Papierhandtüchern greifen, bevorzugen andere Lufthandtrockner.
Über die Frage, welche Variante dabei hygienischer ist, ist zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Unternehmen Dyson ein handfester Rechtsstreit entfacht. Dyson hatte auf einer mit "Die Wahrheit über Hygiene" betitelten Unterseite seiner Homepage ein Video veröffentlicht und darin für den Kauf von Lufthandtrocknern geworben. Dabei wurde auch der Text, "Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht" eingeblendet.
Fehlende Offenlegung bei Studiengrundlage
Die Wettbewerbszentrale ging allerdings von der Unzulässigkeit dieser Werbung aus. Grund dafür seien zum einen die in dem Video zitierten Studien, die die Werbeaussage von Dyson belegen sollen. Bei einigen Studien die erwähnt wurden, war deren genaue Herkunft für den Verbraucher nicht nachvollziehbar. Bei anderen Studien hatte Dyson erklärt, dass sie von der Papierindustrie in Auftrag gegeben worden waren. Eine Studie, die belegen sollte, dass die Anzahl von Bakterien, die nach Benutzung eines Lufthandtrockners übertragen werden, bei Benutzung eines Dyson Händetrockners tatsächlich um 40% reduziert werde, war von Dyson selbst in Auftrag gegeben worden. Diesen Umstand hatte das Unternehmen allerdings nicht kenntlich gemacht. Die Wettbewerbszentrale warf Dyson daher fehlende Transparenz vor.
Pauschalisierte Werbung führt zur Irreführung der Verbraucher
Auch die Aussage, dass nur Dyson im Vergleich zu Papierhandtüchern hygienisch, ökologisch und ökonomisch sei, ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale unzulässig. Grund dafür sei die Pauschalität der Werbung. Welche Art der Handtrocknung hygienischer sei, werde selbst unter Experten kontrovers diskutiert. Gegen die Annahme, dass allein Lufttrocknungssysteme diese Eigenschaft besitzen, spreche aber insbesondere auch die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch Institut in Berlin. Dort werde für Einrichtungen des Gesundheitswesens ausdrücklich erklärt, dass Handwaschplätze mit Einmalhandtüchern ausgestattet sein sollen. Dagegen sollen Lufttrockner in medizinischen Einrichtungen ungeeignet sein. Ähnliches empfiehlt auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
So eindeutig, wie es Dyson in seiner Werbung versucht hat zu vermitteln, ist die Frage nach der hygienischen Handtrocknung also nicht zu beantworten. Mit der pauschalisierten Werbung verstoße Dyson daher gegen Vorgaben des Werberechtes, so die Wettbewerbszentrale.
LG bestätigt Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
Auch in seiner Entscheidung folgt das LG der Einschätzung der Wettbewerbszentale.
Dyson hätte bei den Verweisen auf unterschiedliche Studien transparenter aufklären und insbesondere auch seine eigene Auftraggeberschaft offen legen müssen. Gerade durch das Fehlen dieser Transparenz werde der Eindruck erweckt, es handele sich bei dieser Studie gerade nicht um eine Auftragsstudie. Grundsätzlich sei aber bei der Werbung mit Studien, ähnlich wie bei der Werbung mit Testergebnissen, stets der Hinweis erforderlich, welche Institution die Studie durchgeführt habe und wo diese Studie zu finden sei. Diese Voraussetzungen der Transparenz gegenüber Verbrauchern hat das Unternehmen hier nicht erfüllt, so das LG.
Auch die Werbeaussage sei in ihrer Pauschalität unzulässig, so das Gericht. Anders als das Unternehmen durch seine Werbung suggeriere, könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass Lufttrockner in jedem Fall die hygienischere Art der Handhygiene darstellen. Vielmehr werde dies durchaus unterschiedlich beurteilt. Der Verbraucher werde daher durch die Werbung in die Irre geführt. Das LG hält damit die Werbung insgesamt für unzulässig (Urteil v. 11.03.2020; Az.: 84 O 204/19).
Weitere Informationen zu dem Thema irreführende Werbung finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html