VERWALTUNGSRECHT
Keine Einreise für Kind einer ukrainischen Leihmutter
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Berlin (jur). Engagieren deutsche Paare eine ukrainische Leihmutter zum Austragen ihres Kindes, erhält später das Neugeborene keinen deutschen Reisepass. Auch wenn das Kind genetisch mit den deutschen Eltern verwandt ist, gilt nach deutschem Recht nur die Leihmutter als Mutter, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem am Montag, 10. September 2012, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: VG 23 L 283.12). Als Vater sei grundsätzlich der Ehemann der Mutter anzusehen.
Im konkreten Fall hatte ein deutsches Paar mit unerfülltem Kinderwunsch eine ukrainische Leihmutter gefunden, die bereit war, nach einer künstlichen Befruchtung ihr Kind auszutragen. Während in der Ukraine die Leihmutterschaft zulässig ist, ist sie in Deutschland verboten. Das deutsche Paar setzte sich über dieses Verbot jedoch hinweg.
Als sie dann für „ihr“, in der Ukraine zur Welt gekommenes Kind einen deutschen Reisepass bei der zuständigen Botschaft beantragten, wurde dies abgelehnt. Es sei zweifelhaft, ob die Deutschen tatsächlich rechtlich als Eltern des Kindes anzusehen seien, so die Botschaft.
Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts entschied, dass nach deutschem Recht ausschließlich die Frau als Mutter anzusehen ist, die das Kind geboren hat. Im konkreten Fall sei dies nun Mal die ukrainische Leihmutter. Als Vater sei ihr Ehemann anzusehen. Die genetische Mutter gelte dabei nicht als „richtige“ Mutter. Daher könne auch kein deutscher Reisepass für das Kind ausgestellt werden.
Mit diesem Beschluss vom 5. September 2012 bekräftigten die Berliner Richter ihre bisherige Rechtsprechung. Bereits am 15. April 2011 hatte das Verwaltungsgericht im Fall einer indischen Leihmutter entsprechend entschieden (Az.: VG 23 L 79.11).
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart kam in einem anderen Fall zu einer ähnlichen Einschätzung. Der Gesetzgeber habe sich 1998 für eine klare Regelung und gegen eine „doppelte oder gespaltene Mutterschaft“ entschieden, so das OLG in seinem Beschluss vom 7. Februar 2011 (Az.: 8 W 46/12). Die Vorschrift, wonach „nur die Tragemutter im statusrechtlichen Sinn Mutter ist“, solle der verbotenen Leihmutterschaft entgegenwirken. So würden auch klare Verhältnisse für das Kind geschaffen.
Es werde ebenfalls dem Umstand Rechnung getragen, dass sich während der Schwangerschaft meist eine emotionale Bindung zwischen Tragemutter und Kind entwickele. Bei der Ei-Spenderin sei dies nicht automatisch der Fall. Damit die genetische Mutter als rechtliche Mutter anerkannt wird, gebe es nur einen Weg, so die Stuttgarter Richter. Die Leihmutter müsse das Kind zur Adoption freigeben.
Quelle:© www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage