VERWALTUNGSRECHT
Keine Entschädigung wegen Corona-Auftrittsverboten für Musiker
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Keine Entschädigung wegen Corona-Auftrittsverboten für Musiker © Symbolgrafik:© foto_tech - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Berufsmusiker können bei angeordneten befristeten Veranstaltungsverboten und -beschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie keine staatliche Entschädigung für erlittene Einnahmeausfälle verlangen. Die behördlich angeordneten rechtmäßigen Maßnahmen dienten dem Gesundheitsschutz der Allgemeinbevölkerung und waren verhältnismäßig, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag, 3. August 2023, in Karlsruhe (Az.: III ZR 54/22). Weder die grundgesetzlich geschützte Berufs- als auch die Kunstfreiheit und der Schutz des Eigentums begründeten hier einen Entschädigungsanspruch.
Damit scheiterte der in Bayern lebende Berufsmusiker Martin Kilger mit seiner Klage. Er betreibt ein Musik- und Filmproduktionsunternehmen. Rund 90 Prozent seiner Aufträge sind Live-Veranstaltungen.
Als das Land Baden-Württemberg zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ab dem 17. März 2020 ein zunächst generelles Veranstaltungsverbot anordnete und dann für Juni und Juli nur Veranstaltungen mit einer begrenzten Teilnehmerzahl erlaubte, musste Kilger mit Einnahmeausfällen kämpfen.
Er hielt die Corona-Schutzmaßnahmen für unverhältnismäßig und rechtswidrig. Sie seien als „enteignungsgleicher Eingriff“ anzusehen. Das Land Baden-Württemberg müsse ihm daher für den erlittenen Verdienstausfall eine Entschädigung in Höhe von 8.326 Euro zahlen.
Doch die Klage hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs setze voraus, dass rechtswidrig in das geschützte Eigentum „von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird“ und dem Betroffenen ein „anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird“. Hier seien die Coronaschutzmaßnahmen in Form der Veranstaltungsverbote und -beschränkungen aber rechtmäßig gewesen.
Sie hätten dem allgemeinen Gesundheitsschutz der Bevölkerung gedient und sich an den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts orientiert. Die öffentliche Hand habe zwischen der Grundrechtsbeeinträchtigung des Klägers und dem „Schutz besonders bedeutsamer Gemeinwohlbelange“ einen verfassungsgemäßen Ausgleich gefunden.
Die befristeten Maßnahmen seien verhältnismäßig gewesen. So habe das Land die finanziellen Auswirkungen durch Corona-Soforthilfen abgemildert. Für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige habe es Hilfen von bis zu 9.000 Euro gegeben. Das Land Bayern habe weitere Hilfen zwischen 5.000 und 50.000 Euro für dort ansässige Soloselbstständige gewährt.
Schließlich sei der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für Belastungen, die mit den Veranstaltungsverboten und -beschränkungen einhergingen, Ausgleichsansprüche zu regeln. Auch der Zeitraum von zweieinhalb Monaten, in dem die Maßnahmen sich faktisch als Betriebsuntersagung ausgewirkt haben, sei angesichts des bestehenden Unternehmerrisikos für den Kläger „nicht unzumutbar“ gewesen, urteilte der BGH.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock