VERKEHRSRECHT
Keine Panik beim Linksverkehr im Urlaub
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Berlin (DAV). Wer aus Gefälligkeit im ungewohnten Linksverkehr den Mietwagen einer Bekannten fährt, haftet nicht bei einem Unfall. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2004 (Az. 12 U 1197/03) können hier bestimmte Umstände einen stillschweigenden Haftungsverzicht der Fahrerin begründen, so die Deutsche Anwaltauskunft.
Die Beklagte und die Klägerin machten gemeinsam auf Zypern Urlaub. Sie mieteten einen PKW für gemeinsame Ausflüge; beide wurden als Fahrer eingetragen. Da die Klägerin mit dem Linksverkehr nicht zurechtkam, vereinbarten sie, dass nur die Beklagte fahren sollte. Die Beklagte wendete bei Dunkelheit, wodurch es zur Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kam. Hierbei wurde die Klägerin verletzt. Die klagende Versicherung erbrachte im Folgenden Leistungen in Höhe von rund 10.000 Euro für die medizinische Versorgung. Diese verlangte sie von der Beklagten ersetzt.
Die Richter erteilten der Versicherung eine Absage. Sie könne das Geld nicht von der Beklagten verlangen, da diese eine Haftung stillschweigend ausgeschlossen habe. Die Richter argumentierten, dass ein besonderes Interesse der Klägerin daran bestanden habe, dass die Beklagte an ihrer Stelle den Wagen fuhr. Darüber hinaus sei kein grobes Verschulden der Beklagten anzunehmen, da diese im ungewohnten Linksverkehr kaum Fahrpraxis hatte.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0, 12 ? pro Minute)