ARBEITSRECHT
Keine Prämienlohnarbeit ohne Betriebsvereinbarung
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"Prämienlohnarbeit ist solche Arbeit, bei der vorher durch Betriebsvereinbarung ein bestimmter Arbeitserfolg (Qualität, Materialeinsparung u.a.) festgelegt wird" (§ 14 Nr. 4 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer Metallindustrie Bayern Stand 1. Januar 1998 - MTV-ME-BY). Nach § 23 des Tarifvertrages - Prämienlohn - sind die Prämienbedingungen mit dem Betriebsrat zu vereinbaren (Nr. 1), wobei sich der Verdienst der Prämienlohnarbeiter im Rahmen der betrieblichen Regelung nach der erbrachten Leistung bzw. dem erzielten Arbeitsergebnis richtet und der Prämienverdienst im Durchschnitt aller Prämienlohnarbeiter des Betriebes mindestens 14 % über den Tariflöhnen liegen muss (Nr. 3). Einigen sich der Betriebsrat und der Arbeitgeber nicht über die Einführung von Prämienlohnarbeit und/oder über die Prämienbedingungen, so sieht der Tarifvertrag eine sog. Schnellschlichtung vor (§ 29 MTV-ME-BY).
Haben sich - wie hier - Betriebsrat und Arbeitgeber nicht über die Bedingungen der Prämienlohnarbeit geeinigt und ist die Schnellschlichtung nicht durchgeführt, scheitert der Prämienlohnanspruch schon daran, dass keine Prämienlohnarbeit i.S. des Tarifvertrags vorliegt. Zudem gibt die Tarifregelung den einzelnen Arbeitnehmern, die Prämienlohnarbeit leisten, keinen individuellen Anspruch auf Zahlung einer Prämienentlohnung in Höhe von 14 % über dem Tariflohn. Dieser Durchschnittswert ist nur ein Richtmaß für die Betriebsparteien und stellt eine Mindestgröße für den Durchschnittswert aller Prämien dar, wenn Prämienlohnarbeit vereinbart wird. Die Betriebsparteien können für unterschiedliche Aspekte der zu prämierenden Tätigkeiten unterschiedlich hohe Prämienvergütungen vereinbaren; die einzelnen Arbeitnehmer können in diesem Rahmen durchaus unterschiedlich hohe Prämien erwirtschaften.
Aus diesen Gründen hat der Senat die Klage von 93 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgewiesen, die geltend gemacht hatten, sie müssten jeweils eine Zahlung von 14 % über dem Tariflohn als Prämienentlohnung erhalten; sie übten Prämienlohnarbeit aus. Unschädlich sei, dass es zu keiner Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gekommen sei. Sie könnten auch nicht darauf verwiesen werden, dass der Betriebsrat die Schnellschlichtung nach § 29 MTV-ME-BY hätte anrufen können. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Mai 2004 - 4 AZR 59/03 -
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 5. Juni 2002 - 9 Sa 956/01 -