VERWALTUNGSRECHT
Keine Waffen für Bandidos und Co.
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Leipzig (jur). Rockern kann allein wegen ihrer Mitgliedschaft bei den Bandidos, Hells Angels oder vergleichbaren Gruppen der Waffenschein entzogen werden. Das hat am Mittwoch, 28. Januar 2015, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az.: 6 C 1.14, 6 C 2.14 und 6 C 3.14). Danach ist es nicht erforderlich, dass das jeweilige Mitglied bereits durch Gewalt in Erscheinung getreten ist.
Konkret müssen danach die „Präsidenten“ der regionalen Untergruppierungen der Bandidos in Regensburg und Passau ihre Waffenscheine abgeben, in Passau auch der „Vizepräsident“. Die Rocker durften bislang Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen bei sich tragen. Der Bandidos-Chef in Regensburg hatte sogar mehrere Waffenbesitzkarten, in die insgesamt 13 Waffen eingetragen sind. Er hatte ferner eine Erlaubnis zum Umgang mit Sprengstoffen.
Als jeweils das Landratsamt von der Bandidos-Mitgliedschaft erfuhr, nahm es die Erlaubnisse zurück. Es fehle die laut Gesetz „erforderliche Zuverlässigkeit“. Dagegen wehrten sich die Bandidos-Anführer mit dem Argument, sie hätten ihre Waffen bislang nicht missbräuchlich genutzt, und auch die Untergruppierungen der Bandidos in Passau und Regensburg seien bislang friedlich geblieben.
Schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München hatte die Klagen abgewiesen (Urteile vom 10. Oktober 2013, Az.: 21 BV 12.1280 und weitere). Ein Funktionär der Bandidos oder vergleichbarer Rockergruppen, etwa der Hells Angels, sei generell „waffenrechtlich unzuverlässig“. Das gelte selbst dann, wenn er selbst oder auch nur sein regionales „Chapter“ bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies nun bestätigt und ging in seiner Begründung sogar noch darüber hinaus. Danach kann die „waffenrechtliche Erlaubnis“ auch schon einfachen Mitgliedern solcher Rockergruppen entzogen werden. Denn es bestehe die Gefahr, dass die Waffen an Unbefugte gegeben oder anderweitig missbräuchlich genutzt werden.
Hintergrund sind die „szenetypischen Rivalitäten“ zwischen den verschiedenen Rockergruppen. In diesem Zusammenhang seien „von Mitgliedern der Bandidos gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden“. Nach weiteren Feststellungen des VGH München sei es dabei üblich, dass regionale Untergruppierungen bei Bedarf Unterstützung aus anderen „Chaptern“ anfordern.
In dieser Situation bestehe bei Mitgliedern der Bandidos immer „die nicht entfernt liegende Möglichkeit“ dass ihre Waffen missbräuchlich eingesetzt werden. Das gelte selbst dann, „wenn sie dies persönlich nicht anstreben sollten oder sogar für sich vermeiden wollten“, betonte das Bundesverwaltungsgericht. Ob die Waffen dann „beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation“ selbst eingesetzt oder aber an Unbefugte weitergegeben werden, spiele keine Rolle.
Dabei gebe es eine „Tendenz zur gewalttätigen Auseinandersetzung“ bei den Bandidos insgesamt. Ob das jeweilige örtliche „Chapter“ bereits entsprechend auffällig wurde, spiele angesichts der wechselseitigen Unterstützungen daher ebenfalls keine Rolle.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage