ARBEITSRECHT
Kündigung aufgrund einer Tonaufzeichnung im Personalgespräch möglich
Autor: GRP Rainer LLP
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 30.04.2012 (AZ: 5 Sa 687/11) festgestellt, dass Personalgespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einem besonderen Vertrauensverhältnis unterliegen. Dieses erfahre jedoch eine empfindliche Störung, sofern der Arbeitnehmer während des Personalgesprächs Tonaufzeichnungen mittels eines Mobiltelefons mache.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts bringt diese Handlung das Misstrauen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zum Ausdruck. Dieses Misstrauen ermögliche keine weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber sei deshalb zu einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung berechtigt. Bei einem Personalgespräch handele es sich indes um ein solches vertrauliches Gespräch, weshalb eine Aufzeichnung daher nur mit vorheriger Einwilligung des Arbeitgebers möglich sei.
Eine Tonaufzeichnung des Personalgespräches, ohne vorherige Einwilligung des Arbeitgebers, verwirkliche zudem den strafrechtlichen Tatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Eine Verletzung kann somit für Arbeitnehmer neben der Kündigung auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Geht es im Arbeitsrecht um Kündigungen, sollte vor allem der richtige Rechtsanwalt mit der richtigen Prozessstrategie ausgewählt werden. Im Arbeitsrecht sind Detailwissen, Verhandlungsgeschick sowie Durchsetzungsvermögen gefragt, um die Interessen kompetent und konsequent vor dem Arbeitsgericht vertreten zu können.
Oftmals kann ein arbeitsrechtlicher Streit und eine Kündigung auch im gegenseitigen Einvernehmen abgewickelt werden. Ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt ist ein Interessenvertreter auch im Zusammenhang mit Abfindungsansprüchen, einem Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag.
Nach Zugang der schriftlichen Kündigung habe Sie nur noch drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung einzureichen. Bei einer Kündigung sollten Sie unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, gerade im Hinblick auf die kurzen Verjährungsfristen im Arbeitsrecht.
Ein versierter Rechtsanwalt unterstützt Sie neben der Interessenvertretung bei einer Kündigung auch bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, sowie den Themen Urlaub, Gehalt, Gratifikation, Arbeitnehmerzeugnis (Beurteilung), Betriebsübergang, Arbeitnehmerüberlassung, flexible Arbeitszeitmodelle, Betriebsverfassungsrecht und Tarifvertragsrecht.
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