ARBEITSRECHT
Kündigungsschutz und Einkommen während der Elternzeit
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
• Während der Gesamtdauer der Elternzeit ist man in zusätzlicher Weise vor einer Kündigung des Arbeitgebers geschützt. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist.
• Dann ist jede Kündigung unwirksam (Ausnahme: behördliche Genehmigung). Dies gilt auch in kleinen Betrieben. Anders als allgemein angenommen, gilt der Kündigungsschutz auch während der Probezeit. Nur wenn das Arbeitsverhältnis zur Probe befristet wurde, endet es automatisch nach Ablauf der Probezeit. Hier ist eine Kündigung nicht erforderlich, so dass die Kündigung auch nicht unwirksam sein kann.
• Tipp: Wenn man eine Kündigung befürchtet, kann man sich mit dem Verlangen nach Elternzeit zusätzlichen Schutz verschaffen.
• Um die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Danach gilt die Kündigung als akzeptiert und die Chance auf den Erhalt des Arbeitsplatzes oder wenigstens eine mögliche Abfindung ist vertan.
• Der Arbeitnehmer selbst kann dagegen das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit beenden.
• Lohn wird während der Elternzeit nicht gezahlt. Die Erziehungszeit ist unbezahlter Urlaub.
• Während der Elternzeit besteht aber ein Anspruch auf Elterngeld
Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.
Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick