Probezeit
In einem Arbeitsverhältnis kann eine Probezeit vereinbart werden. Diese dient zum einen dem Arbeitgeber dazu, um festzustellen, ob die Leistung eines neu eingestellten Mitarbeiters seinen Vorstellungen entspricht. Für den Arbeitnehmer bietet die Probezeit die Möglichkeit, sich mit dem Unternehmen vertraut zu machen und selber zu testen, ob das betriebliche Umfeld und die Anforderungen des Arbeitgebers dem entsprechen, was man als Arbeitnehmer selber erwartet. Während der Probezeit gelten verkürzte Kündigungsfristen, sodass es für beide Seiten schneller möglich ist, das Arbeitsverhältnis zu beenden als es in einem fest vereinbarten Arbeitsverhältnis der Fall ist. Ob eine Probezeit vereinbart wird oder nicht, steht im Ermessen des Arbeitgebers, eine Pflicht dafür besteht in Deutschland nicht.
Die Probezeit sollte in der Regel nicht länger als 6 Monate dauern, eine kürzere Zeit kann durchaus vereinbart werden. Dauert die Probezeit länger als 6 Monate an, entfallen jedoch die verkürzten Kündigungsfristen – zumindest in Betrieben, die regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen. Hier greift das Kündigungsschutzgesetz und die Wartezeit beträgt 6 Monate. Auch wenn also eine längere Probezeit vereinbart wurde, genießt der Arbeitnehmer im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes den vollen Kündigungsschutz. Ansonsten gilt dann, wenn eine Probezeit vereinbart wurde, in der Regel eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Etwas anderes kann sich aber auch aus einer tarifvertraglichen Regelung ergeben oder auch freiwillig vereinbart werden.
Kommt es innerhalb der Probezeit zu Problemen mit dem Arbeitgeber sollten Sie sich für sachkundigen und kompetenten juristischen Rat an einen Anwalt für Probezeit wenden. Dieser kann Sie im Falle einer Kündigung beraten und mit Ihnen gemeinsam überlegen, was eventuell dagegen zu tun sein könnte. Auch wenn Sie selber ein Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beenden möchten, ist ein Rechtsanwalt für Probezeit der richtige Ansprechpartner.