VERKEHRSRECHT
Land haftet für Verkehrsunfall bei unzureichend griffigem Straßenbelag
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Hamm (jur). Wenn Straßen nicht rechtzeitig erneuert werden, müssen Bund, Land oder Kommune gegebenenfalls für Unfälle haften. Zumindest Tempobeschränkungen und Warnschilder müssen aufgestellt werden, wenn der Straßenbelag nicht mehr griffig genug ist, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Dienstag, 19. Januar 2016, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 11 U 166/14).
Es gab damit einer Motorradfahrerin weitgehend recht. Im Juli 2012 war sie auf der regennassen Landesstraße 967 bei Lemgo gestürzt. Sie meinte, die Fahrbahn sei an der Unfallstelle nicht griffig genug gewesen. Vom Land Nordrhein-Westfalen verlangte sie daher Ersatz ihres Schadens in Höhe von gut 2.100 Euro.
Das OLG Hamm gab ihr weitgehend recht und sprach ihr rund 1.600 Euro zu. Wegen der allgemeinen Betriebsgefahr ihres Motorrads müsse sie 25 Prozent des Schadens allerdings selbst tragen.
Die fehlende Griffigkeit des Straßenbelags sei aber bereits bei einer Straßenzustandserhebung im Jahr 2008 festgestellt worden. Den Behörden des Landes sei dies spätestens ab 2010 bekannt gewesen. Dennoch habe das Land nicht reagiert.
Zumindest habe das Land aber mit Warnschildern auf die bei Nässe hier besonders hohe Schleuder- und Rutschgefahr hinweisen und die Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf 30 Stundenkilometer verringern müssen.
Dies sei „vorwerfbar unterblieben“, rügte das OLG. Das allein reiche für eine Haftung aus. Ob das Land zudem gehalten war, auch baulich zu reagieren und den Straßenbelag zu erneuern, ließ das OLG in seinem Urteil vom 18. Dezember 2015 offen.
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