ARBEITSRECHT
Lohn nur mit genauer Liste und nicht für Käsekuchen
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Mainz (jur). Wer allein in Erwartung einer Erbschaft Angehörige im Haushalt unterstützt, sollte darüber genau Buch führen. Denn nur dann kann man anstatt des Erbes gegebenenfalls auch nachträglichen Lohn verlangen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz in einem am Montag, 26. Oktober 2015, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 5 Sa 123/15). Auch dann gehören danach kurze Gespräche oder ein zum Geburtstag mitgebrachter Käsekuchen allerdings nicht mit auf die Rechnung.
Die Klägerin hatte sich im November 2010 mit einer Tante ihres Ehemannes darüber unterhalten, inwieweit sie ihr im Gegenzug für eine Erbschaft im Haushalt hilft. Eine Woche später setzte die Tante ihren Neffen und die Klägerin als Erben für ihr Haus ein.
Der Deal „Hilfe gegen Erbe“ ging allerdings keine drei Jahre gut. Im Oktober 2013 kam zu einem Streit, und die dann 89 Jahre alte „Schwiegertante“ zerriss das Testament.
Die enttäuschte Klägerin rechnete nun zusammen, was sie für die alte Frau schon alles getan hatte. 345 Arbeitsstunden kamen so zusammen. Hierfür verlangte sie außergerichtlich zunächst 15 Euro pro Stunde, insgesamt 5.175 Euro.
Als die alte Frau nicht zahlte, zog die Klägerin vor Gericht. Die Tabelle umfasste nun 351 Stunden und 15 Minuten – Durchschnittlich zehn Stunden je Monat. Ihren Stundensatz hob sie auf 20 Euro an und verlangte nun insgesamt 7.025 Euro. Dabei listete die Klägerin das Ausgangsgespräch „Hilfe gegen Erbschaft“ ebenso mit auf wie „kurze Gespräche“, einen „Kaffeeklatsch“ sowie einen Geburtstagsbesuch mit selbstgebackenem Käsekuchen.
Doch eine Vergütung kann die Klägerin nicht verlangen, entschied nach dem Arbeitsgericht Trier nun mit Urteil vom 6. August 2015 auch das LAG Mainz.
Allerdings sei eine Vergütung in solchen Fällen nicht generell ausgeschlossen, wenn eine erwartete Zuwendung ausbleibt. Voraussetzung sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), „dass der Arbeitnehmer in einer für den Dienstberechtigten erkennbaren Erwartung späterer Vergütung Dienste leistet und dieser die Dienste in Kenntnis der Erwartung entgegennimmt“ (BAG-Urteil vom 17. August 2015, Az.: 5 AZR 406/10.
Ob die Erwartung einer Vergütung berechtigt ist, richte sich dabei nicht nach der persönlichen Meinung, sondern nach der üblichen „Verkehrssitte“.
Für die von der Klägerin angeführten Gespräche, Telefonate oder Besuche zum Geburtstag und Weihnachten scheide danach eine Vergütung aus, urteilte das LAG. Gleiches gelte für das Gespräch, unter welchen Umständen die Klägerin zur Hilfe bereit sei.
Besorgungen und die Begleitung bei Arztbesuchen habe die Klägerin aber überwiegend pauschal aufgeführt und „nicht näher konkretisiert“. Das lasse sich letztlich nicht überprüfen und reiche daher nicht aus.
Auch der Stundensatz von 20 Euro für die „Seniorenbetreuung“ schien dem LAG überhöht, zumal die Klägerin die Besorgungen mit eigenen Einkäufen habe verbinden können. Darauf kam es letztlich aber nicht mehr an.
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