ARBEITSRECHT
Massenentlassung nicht durch Änderungskündigung zu umgehen
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Luxemburg (jur). Arbeitgeber können eine Massenentlassung nicht durch Änderungskündigungen umgehen. Wird nach einer Änderungskündigung das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, so zählt dies bei der Schwelle zur Massenentlassung mit, urteilte am Mittwoch, 11. November 2015, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-422/14).
Bei Massenentlassungen müssen Arbeitgeber die Arbeitsagentur und frühzeitig auch den Betriebsrat informieren. Der Betriebsrat kann gegebenenfalls Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan verlangen.
Als Massenentlassung gilt in Betrieben mit 21 bis 59 Beschäftigten bereits die Entlassung von fünf Arbeitnehmern. In größeren Betrieben ist die Schwelle entsprechend höher.
Ein spanisches Unternehmen hatte zahlreichen Mitarbeitern eine Änderungskündigung geschickt. Unter anderem sollten danach die Löhne um 25 Prozent gekürzt werden. Zehn Arbeitnehmer, die damit nicht einverstanden waren, wurden entlassen. Später zahlte das Unternehmen ihnen noch eine Abfindung.
Wie nun der EuGH entschied, zählen diese Arbeitnehmer bei der Schwelle zur Massenentlassung mit. Wenn der Arbeitgeber wesentliche Vertragsbestandteile einseitig ändern wolle, komme dies einer Entlassung gleich, erklärten die Luxemburger Richter zur Begründung. Werde eine deswegen erfolgte Aufhebung des Arbeitsvertrags nicht mitgezählt, werde der bei Massenentlassungen geltende besondere Schutz unterlaufen.
Den konkreten Streit müssen nun die spanischen Gerichte klären.
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