VERWALTUNGSRECHT
Musikmesse in Frankfurt kein Grund für verkaufsoffenen Sonntag
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Kassel (jur). Die Musikmesse in Frankfurt am Main ist kein Grund für einen verkaufsoffenen Sonntag im gesamten Stadtgebiet. Die am Sonntag, den 10. April 2016, im Stadtgebiet geplante Öffnung der Ladengeschäfte ist „offensichtlich rechtswidrig“, entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in einem am Mittwoch, 6. April 2016, bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag (Az.: 8 B 751/16). Die Gewerkschaft Verdi und die Katholische Arbeitnehmerbewegung (KAB), Diözesanverband Limburg e. V., konnten damit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Öffnung der Ladengeschäfte verhindern.
Die Stadt Frankfurt hatte den verkaufsoffenen Sonntag noch erlaubt. Wegen der Musikmesse würden viele Besucher erwartet, die mit den geöffneten Läden versorgt werden könnten.
Der VGH hielt die Erlaubnis für offensichtlich rechtswidrig. Auch wenn ein Besucherstrom zur Messe erwartet werde, sei überhaupt nicht nachvollziehbar, warum das zehn Kilometer entfernte Einkaufszentrum „Nordwest-Zentrum Frankfurt“ für die Versorgung der Messebesucher geöffnet sein soll. Auch viele andere, weiter von der Messe entfernt gelegene Geschäfte in dem 248 Quadratkilometer großen Stadtgebiet könnten dies nicht leisten.
Die Stadt habe das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen über die Entscheidung von verkaufsoffenen Sonntagen auch deshalb überschritten, weil sie die Offenhaltung von Ladengeschäften nicht inhaltlich auf bestimmte Handelszweige beschränkt hat.
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