EUROPARECHT
Nintendo-Konsolen nicht nur mit Nintendo-Software
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Luxemburg (jur). Spiele-Konsolenproduzenten dürfen nicht generell das Abspielen legaler Software unabhängiger Hersteller mit technischen Schutzmaßnahmen verhindern. Der Urheberrechtsschutz erlaubt Konsolenherstellern nur Maßnahmen gegen die Verwendung illegaler Software oder Daten, urteilte am Donnerstag, 23. Januar 2014, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-355/12).
Umgeht ein Unternehmen die Schutzmaßnahmen des Konsolenherstellers mit einem speziellen Gerät, müsse daher geprüft werden, ob dies häufig zum Abspielen raubkopierter Spiele oder anderer illegaler Software und Daten oder nur zur Verwendung legaler Software genutzt wird, so der EuGH.
Im konkreten Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen dem Spiele-Konsolenhersteller Nintendo und der italienischen Firma PC Box Srl. Nintendo hat in seinen tragbaren „DS“-Konsolen sowie in seinen stationären „Wii“-Konsolen ein Schutz gegen das Abspielen von Raubkopien eingebaut. So soll mit den Konsolen ausschließlich original Nintendo-Software verwendet werden.
Dabei wird die Spiele-Software mit einem verschlüsselten Code versehen. Ein in der Konsole eingebautes Erkennungssystem lässt dabei nur die Verwendung von Nintendo-Produkten zu. Nicht von Nintendo stammende Programme, Spiele, Videos oder auch andere Multimedia-Inhalte können auf den Konsolen nicht abgespielt werden.
PC Box vertreibt jedoch Nintendo-Konsolen nicht nur mit originaler Nintendo-Software, sondern auch mit legalen Anwendungen unabhängiger Hersteller. Damit diese auf den Konsolen auch abgespielt werden können, installiert das Unternehmen ein Gerät, mit dem die Nintendo Schutzmaßnahmen umgangen werden.
Nach Auffassung von Nintendo werde das PC-Box-Gerät lediglich zum Abspielen von Raubkopien verwendet. Nach dem Urheberrechtsschutz dürften wirksame technische Maßnahmen gegen die Verwendung illegaler Software aber nicht umgangen werden.
Der EuGH urteilte, dass die technischen Maßnahmen zum Schutz gegen das Abspielen von illegaler Software verhältnismäßig sein müssen. Zwar dürfe sich ein Unternehmen nach dem Urheberrecht mit entsprechenden Maßnahmen gegen die Verwendung von Raubkopien schützen. Werden die Schutzmaßnahmen jedoch nur umgangen, um legale Software oder Daten anderer Hersteller abspielen zu können, könne dies zulässig sein.
Das mit dem Rechtsstreit befasste italienische Mailänder Gericht muss nun prüfen, ob die Geräte von PC Box häufig zum Abspielen nicht genehmigter Kopien von Nintendo-Spielen auf Nintendo-Konsolen verwendet werden oder ob sie dazu benutzt werden, lediglich legale Software und Dateien anderer Hersteller abzuspielen, die das Urheberrecht nicht verletzen. Im letzten Fall wäre die Umgehung der Schutzmaßnahmen wohl erlaubt. Zu klären ist laut EuGH auch, ob Nintendo nicht alternative Schutzmaßnahmen gegen das Abspielen von Raubkopien zuzumuten ist, die das Abspielen legaler Software anderer Hersteller nicht verhindert.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage