VERWALTUNGSRECHT
Öffentlich-rechtliche Namensänderung in "Scheidungshalbwaisenfällen"
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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung in Fällen sog. Scheidungshalbwaisen voraussetzt, dass sie für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Der Kläger wandte sich gegen die von der Beklagten auf Antrag der Mutter verfügte Änderung des Familiennamens seines leiblichen Kindes in den nach der Ehescheidung wieder angenommenen früheren Familiennamen der sorgeberechtigten Mutter. Die Klage des Vaters dagegen hatte in allen Rechtszügen Erfolg.
Nach § 3 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war in den Scheidungshalbwaisenfällen ein wichtiger Grund gegeben, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes "förderlich" war; es bestand dabei nach dieser Rechtsprechung eine widerlegliche Vermutung dafür, dass eine Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspricht. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 brachte für Stiefkinder, deren sorgeberechtigter Elternteil erneut geheiratet hat und einen neuen Familiennamen führt, die Möglichkeit der Einbenennung des Stiefkindes, die grundsätzlich der Einwilligung des anderen Elternteils bedarf. Die Einwilligung kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Erteilung des Namens zum Wohl des Kindes "erforderlich" ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zwar nicht von vornherein eine Änderung des Familiennamens nach § 3 NÄG ausschließt, jedoch Veranlassung gibt, die Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung von Scheidungshalbwaisen an diejenigen für Stiefkinder anzupassen. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung konnte nicht erkannt werden.
BVerwG 6 C 18.01 – Urteil vom 20. Februar 2002