VERWALTUNGSRECHT
OVG Berlin: Polizeiführung entscheidet über Öffentlichkeitsarbeit
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Polizisten müssen sich in den sozialen Medien zurückhalten. © Ronald Rampsch - stock.adobe.com
Berlin (jur). Ein Polizeihauptkommissar darf nicht ohne Genehmigung auf TikTok und anderen sozialen Medien als „Officer“ auftreten. Auch wenn der Polizeibeamte sich live mit unterschiedlichen Personen aus unterschiedlichen Milieus unterhält und auf polizeikritische Internetbeiträge reagiert, um für die Polizei zu werben, überschreitet er damit seinen Aufgabenbereich, entschied das Oberverwaltunsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in Berlin mit Beschluss vom Montag, 17. April 2023 (Az.: OVG 4 S 4/23). Denn allein die Polizeiführung entscheide darüber, welche Öffentlichkeitsarbeit geeignet sei.
Konkret ging es um einen Polizeihauptkommissar, der unter anderem auf TikTok einen eigenen Kanal betrieb. In seinem Profil war er als „echter Polizist“ erkennbar und nannte sich „Officer (...)“. Auf seinem TikTok-Kanal hatte er per Livestream ein Interview mit einem bekannten Mitglied eines Berliner Clans geführt. Offenbar standen sich der „Officer“ und das Clan-Mitglied recht nahe, denn der Polizist duzte den Mann.
Ihm wurde daraufhin untersagt, unter seinem Profilnamen als „Officer (...)“ auf TikTok und anderen sozialen Medien aufzutreten. Außerdem sollte er alle bisherigen Beiträge mit polizeilichem Bezug löschen.
Den dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 24. Januar 2023 ab (Az.: VG 36 L 388/22). Denn das Interview mit dem bekannten Clan-Mitglied einschließlich des Duzens deute auf ein „nicht zu aktzeptierendes Näheverhältnis“ hin. Dies begründe Zweifel daran, dass der Polizist sein Amt künftig pflichtgemäß und unparteiisch ausüben werde.
Auch das OVG untersagte bis zur Entscheidung in der Hauptsache den streitigen Internetauftritt des Polizeibeamten. Sein Auftreten in den sozialen Medien stelle eine Nebenbeschäftigung dar, die der Dienstherr untersagen dürfe. Denn diese beeinträchtige „dienstliche Interessen“.
Das Argument des Polizisten, dass er wolle mit seinen szeneadäquaten Internetbeiträgen um Verständnis für die Polizei werben wolle, greife nicht. Welche Öffentlichkeitsarbeit geeignet sei, das Ansehen der Polizei zu wahren, müsse die Polizeiführung entscheiden. Denn diese müsse die Öffentlichkeitsarbeit auch gegenüber der Senatsverwaltung und dem Berliner Abgeordnetenhaus verantworten, so das OVG.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock